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Rechtstipp: Reiserecht - Dass das Reisebüro Bescheid weiß, reicht nicht aus

23.08.2022

Werden Urlauber von der Fluggesellschaft mindestens zwei Wochen vor geplantem Abflug über eine Annullierung informiert, so stehen keine Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung zu. Anders kann es aussehen, wenn die Airline nur das Reisebüro rechtzeitig über den Ausfall des Flugs in-formiert. Versäumt das Reisebüro dann die Zwei-Wochen-Frist, so kann doch eine Zahlung fällig werden. Das hat das Amtsgericht Erding entschieden. Das Informationsrisiko liege bei der Airline. Diese müsse nachweisen, dass der Fluggast rechtzeitig über die Annullierung in Kenntnis gesetzt wurde. Konkret ging es um einen Flug von München nach Split in Kroatien. 15 Tage vor Abflug informierte die Airline das Reisebüro über die Annullierung des Flugs - die Frau erreichte die Nachricht erst vier Tage vor Abflug. Das Gericht sprach ihr die für diese Entfernung (weniger als 1.500 km) nach der Fluggastrechte-Verordnung zustehende Entschädigung in Höhe von 250 Euro zu. (AmG Erding, 119 C 1903/21)

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