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Rechtstipp: Mietrecht - Unklare Schönheitsreparaturklausel geht zu Lasten des Vermieters
Steht im Mietvertrag unter dem Punkt „Schönheitsreparaturen“, dass „Fenster und Außentüren von innen zu streichen“ seien, so ist diese Formulierung unklar - und befreit den Mieter von den Arbeiten. Es werde nicht deutlich, dass das Streichen der Fenster nur von innen gefordert ist. Der Mieter argumentierte mit Erfolg, dass nach dieser Klausel das Streichen der Fenster auch von außen geschuldet sei. Diese Zweifel gehen zu Lasten des Vermieters. Ein Streichen der Fenster von außen überschreite den Bereich der wirksam abwälzbaren Schönheitsreparaturen. Denn dann gehe es nicht mehr nur um die Beseitigung einer typischerweise vom Mieter verursachten Abnutzung (…) innerhalb der gemieteten Wohnung. (AmG Hamburg, 49 C 150/22)