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Rechtstipp: Mietrecht: Um Druck auszuüben, darf der Mieter nur an laufenden Zahlungen sparen

23.09.2022

Verweigert der Vermieter dem Mieter zu Unrecht die Belegeinsicht für die Betriebskostenabrechnung, so hat der Mieter dennoch keinen Anspruch darauf, bereits geleistete Betriebskostenpauschalen erstatten zu bekommen. Mieter können in einem laufenden Mietverhältnis die Rückzahlung der auf die vereinbarten Nebenkosten geleisteten Abschlagszahlungen auch dann nicht verlangen, wenn der Vermieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verweigert. Mieter können aber die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen stoppen, und um sich schadlos zu halten und Druck auf den Vermieter auszuüben. (BGH, VIII ZR 150/20)

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