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Rechtstipp: Mietrecht - Schönheitsreparaturen reichen nicht automatisch bis in den Keller

21.10.2022

Ist eine Klausel zu den Schönheitsreparaturen im Rahmen eines Mietvertrages gültig, so gilt sie nicht automatisch auch für die Kellerräume. Zieht eine Mieterin aus der Wohnung aus, und muss sie streichen, so muss sie nicht auch automatisch im Keller zum Pinsel greifen. Lediglich in den Wohnräumen müssen derartige Arbeiten ausgeführt werden. In dem konkreten Fall ging es um mehr als 2.700 Euro, die ein Vermieter nach dem Auszug an Schadenersatz für die Renovierung der Kellerräume in Rechnung stellte. Nach Abzug der Kaution verblieben mehr 1.500 Euro. Die ehemalige Mieterin wehrte sich mit Erfolg. Sie habe Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Denn die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen könne nicht einfach auf die Kellerräume ausgeweitet werden, wenn keine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Der in Mietverträgen üblicherweise verwendete Terminus Schönheitsreparaturen bezieht sich nur auf Wohnräume. (AmG Homburg, 7 C 206/20 (17))

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