Steuertipp: Jahressteuergesetz 2022 - Unionsgeführte Länder fordern Vermittlungsausschuss
Steuertipp: Petition - Verwendung von Riesterzulagen im Rahmen der Sanierung von Wohneigentum
Rechtstipp: Mietrecht - Geringe Gebrauchsspuren müssen nicht von einem Maler überpinselt werden
Auch wenn es im Mietvertrag rechtmäßige Klauseln zum Thema "Schönheitsreparaturen" gibt, muss ein Mieter solche nicht durchführen, wenn lediglich geringe Abnutzungserscheinungen vorliegen. Es genüge, wenn die Räume insgesamt den Eindruck einer renovierten Wohnung hinterlassen. Ein Vermieter kann deswegen nicht vom Mieter verlangen, dass der den Maler bezahlt, den der Vermieter engagiert hat, um die - aus seiner Sicht - unzureichenden Schönheitsreparaturen des (ausgezogenen) Mieters auszubessern. (Hier störte den Vermieter der „schattige, nicht deckende Anstrich“ von Wänden und Decken.) Hat der Mieter jedoch vor Rückgabe der Wohnung „einen Dekorationszustand herbeigeführt“, der den Anforderungen des Mietvertrages entspricht, so sei eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten nicht gleichzusetzen mit einer „Ausführung in Fachhandwerkerqualität“. Außerdem müssten Schönheitsreparaturen erst dann ausgeführt werden, wenn der Zustand der Mietsache „sich nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch eignet“. Das ist bei geringfügigen Gebrauchsspuren nicht der Fall. (LG Berlin, 65 S 264/20)