Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Tipp des Tages - Archiv    Rechtstipp: Mietrecht - Geringe Gebrauch...

Rechtstipp: Mietrecht - Geringe Gebrauchsspuren müssen nicht von einem Maler überpinselt werden

07.12.2022

Auch wenn es im Mietvertrag rechtmäßige Klauseln zum Thema "Schönheitsreparaturen" gibt, muss ein Mieter solche nicht durchführen, wenn lediglich geringe Abnutzungserscheinungen vorliegen. Es genüge, wenn die Räume insgesamt den Eindruck einer renovierten Wohnung hinterlassen. Ein Vermieter kann deswegen nicht vom Mieter verlangen, dass der den Maler bezahlt, den der Vermieter engagiert hat, um die - aus seiner Sicht - unzureichenden Schönheitsreparaturen des (ausgezogenen) Mieters auszubessern. (Hier störte den Vermieter der „schattige, nicht deckende Anstrich“ von Wänden und Decken.) Hat der Mieter jedoch vor Rückgabe der Wohnung „einen Dekorationszustand herbeigeführt“, der den Anforderungen des Mietvertrages entspricht, so sei eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten nicht gleichzusetzen mit einer „Ausführung in Fachhandwerkerqualität“. Außerdem müssten Schönheitsreparaturen erst dann ausgeführt werden, wenn der Zustand der Mietsache „sich nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch eignet“. Das ist bei geringfügigen Gebrauchsspuren nicht der Fall. (LG Berlin, 65 S 264/20)

Mit Freunden teilen