Steuertipp: Vorbehalte in einer Pensionszusage betreffen auch die Pensionsrückstellung
Steuertipp: Nicht glaubhaft, dass der Postbote nicht klingelt
Rechtstipp: Mietrecht - Auch bei einer Preisexplosion darf der Hahn nicht abgedreht werden
Ein Vermieter hat nicht das Recht, den Mietern den Gashahn einfach mit der Begründung abzudrehen, der Preis sei um 500 Prozent gestiegen, so dass er den Gasbezug einstellen werde und es den Mietern vorbehalten bleibe, auf alternative Möglichkeiten des Heizens und der Warmwassererwärmung zurückzugreifen. Vermieter von Mehrfamilienhäusern seien regelmäßig dazu verpflichtet, nicht nur die Anlage mängelfrei zu halten, sondern - soweit die Anlage mit Gas betrieben wird - dafür Sorge zu tragen, dass die Gaszufuhr gewährleistet ist. Der Vermieter habe die Möglichkeit, die Vorauszahlungen für die Zukunft zu erhöhen. Schließlich handelt es sich um umlagefähige Nebenkosten, die die Mieter in der Regel entsprechend ihres Verbrauchs zu tragen haben. (AmG Frankfurt am Main, 33 C 2065/22)