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Rechtstipp: Kündigung - Manchmal ist ein Tritt in den Allerwertesten "vonnöten"

25.07.2023

Fordert ein Arbeitnehmer zwei Kollegen lautstark auf, mit dem Aufwirbeln von Schmutz und Staub aufzuhören, weil ihm "Atem und Sicht" genommen wurde, so muss er die fristlose Kündigung nicht hinnehmen, wenn einer der beiden Kollegen nicht hört, und erst mit den Arbeiten aussetzt, nachdem ihm der "Gestörte" einen Tritt in den Hintern verpasst hatte. Zwar sei ein tätlicher Angriff gegen Kollegen grundsätzlich ein Grund für eine ordentliche, meist sogar für eine fristlose Kündigung. Jedoch müsse im Einzelfall eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Wurde derart provoziert, arbeitete der Gekündigte 30 Jahre lang unbeanstandet in dem Betrieb und führte der Tritt nicht zu einer Verletzung, so ist die Kündigung zurückzunehmen. (ArG Aachen, 8 Ca 3147/21)

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