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Rechtstipp: Kündigung: Kurz vor der Rente sind die Karten schlecht

28.03.2023

Arbeitnehmer, die kurz vor einem möglichen Renteneintritt stehen, können bei betriebsbedingten Kündigungen als Folge von Firmenpleiten „bevorzugt“ werden. Bei der sozialen Auswahl ist neben anderen Kriterien auch die Rentennähe zu berücksichtigen. Das gelte auch dann, wenn „der Arbeitnehmer rentennah ist, weil er eine solche abschlagsfreie Rente oder die Regelaltersrente spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem in Aussicht genommenen Ende des Arbeitsverhältnisses beziehen kann“. In dem konkreten Fall ging es um eine im Jahr 1957 geborene Frau, die vom Insolvenzverwalter ihres Arbeitgebers unter anderem wegen ihrer Rentennähe die Kündigung erhalten hatte. Sie hatte die Möglichkeit, zeitnah im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis eine Altersrente für besonders langjährig Beschäftigte zu beziehen. Das Bundesarbeitsgericht stimmte dem zu. Die soziale Schutzbedürftigkeit nehme wegen schlechterer Arbeitsmarktchancen mit steigendem Lebensalter zu. Sie sinke aber wieder, wenn Arbeitnehmer spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses über ein Ersatzeinkommen in Form einer abschlagsfreien Rente verfügen könnten. (BAG, 6 AZR 31/22)

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