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Rechtstipp: Kündigung - Für die Zukunft verzichten, ist nicht so einfach

09.03.2023

Ein Betriebsschlosser, der in einem früheren Verfahren mit seinem Arbeitgeber einen Vergleich geschlossen hat, in dem er sich unter anderem dazu verpflichtete, sein Amt als Mitglied des Betriebsrats niederzulegen und bei der nächsten Betriebsratswahl auch nicht mehr zu kandidieren, muss eine Kündigung nicht akzeptieren, wenn er sich (entgegen der Vereinbarung) doch wieder aufstellen lässt und von der Belegschaft in den Betriebsrat gewählt wird. Der Arbeitgeber kann die Kündigung nicht darauf stützen, der Mitarbeiter habe gegen mit dem Vergleich übernommene Verpflichtungen verstoßen, was zu einem „erheblichen Vertrauensverlust“ geführt hat. Die Möglichkeit, den Verzicht auf eine Kandidatur für die Zukunft zu vereinbaren, öffne Manipulationsmöglichkeiten Tür und Tor. (ArG Neumünster, 3 Ca 191 a/21)

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