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Rechtstipp: Innerstädtisch muss ein Hahn nachts schallisoliert untergebracht sein

21.03.2023

Ist das Fenster einer Frau rund 20 Meter von dem Revier eines Hahns entfernt, der zwischen 3.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens der Frau Schlaf raubt (hier legte die Dame ein detailliertes „Krähprotokoll“ vor), so muss das Tier in einem geschlossenen und schallisolierten Stall untergebracht werden. Das gelte jedenfalls für die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr – und auch nur in einem innerstädtischen Wohngebiet. Die nächtliche Störung durch den krähenden Hahn stellt einen Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz dar, welches die Nachtruhe vor erheblichem Lärm schützt. Auch Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen von ihnen unzumutbar belästigt wird. (VwG Frankfurt am Main, 5 L 270/22)

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