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Rechtstipp: Hartz IV - Kleine Trinkgelder dürfen "schadlos" kassiert werden

18.10.2022

Bezieht eine Frau Hartz IV und arbeitet sie als Servicekraft in der Gastronomie, so muss sie sich Trinkgelder, die sie von Gästen kassiert, nur dann auf die Leistungen des Jobcenters anrechnen lassen, wenn sie ein Zehntel des Regelsatzes übersteigen. Ist das nicht der Fall (hier kam sie auf knapp 25 € im Monat), so darf das Trinkgeld nicht als „Erwerbseinkommen“ angerechnet werden. Vielmehr handele es sich dabei um eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht. Erst, wenn dieses „Zubrot“ die Lage der Frau derart günstig beeinflusst, dass daneben Sozialleistungen nicht gerechtfertigt wären, dürfte es angerechnet werden. (BSG, B 7/14 AS 75/20 R)

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