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Auch wenn ein Autofahrer sein Mobiltelefon auf seinen Oberschenkel ablegt, liegt damit ein „strafbares Halten“ vor. Konkret ging es um eine Frau, die ihr Handy auf ihren rechten Oberschenkel abgelegt und die Wahlwiederholung mit dem Finger aktiviert hatte. Ein „Halten“ liege nicht nur dann vor, wenn „ein Gegenstand mit der Hand ergriffen wird“, sondern zum Beispiel auch dann, wenn der Gegenstand zwischen Ohr und Schulter oder Oberschenkel und Lenkrad eingeklemmt wird. Außerdem bliebe ein Mobiltelefon während der Fahrt nicht allein durch die Schwerkraft auf dem Schenkel liegen. Es bedürfe bewusster Anstrengung, um die Auflagefläche so auszubalancieren, dass das Mobiltelefon nicht herunterfällt. Die Frau muss das Bußgeld (hier: 100 €) bezahlen. Die Konzentration auf das Verkehrsgeschehen dürfe nicht beeinträchtigt werden. Das werde sie aber durch ein solches Ablegen des Mobiltelefons auf den Schenkel. Denn es bestehe die „nicht fernliegende Gefahr“, dass das Telefon vom Bein rutschten kann und darauf „unwillkürlich reagiert“ werde. (Bayerisches OLG, 201 ObOWi 1507/21)