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Rechtstipp: Für Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle kann der Veranstalter nichts

08.11.2023

Kommt ein Ehepaar wegen erheblicher Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle an einem Flughafen 15 Minuten zu spät zum Gate (hier um 13.05 Uhr statt um 12.50 Uhr), so müssen die Reisenden nicht den Preis für die (Pauschal-)Reise vom Veranstalter erstattet bekommen, wenn sie nicht mehr in die Maschine einsteigen dürfen (auch, wenn diese sich noch in der Parkposition befand). Die beiden Reisenden können nicht argumentieren, dass der Veranstalter von dem Chaos an der Sicherheitskontrolle (von den knapp 20 vorhandenen Schaltern war lediglich einer geöffnet und das Ehepaar stand mehr als anderthalb Stunden dort in der Schlange) habe wissen und dementsprechend die eigene Gepäckaufnahme hätte früher starten müssen. Das Ehepaar blieb auf den Kosten sitzen (hier in Höhe von rund 1.700 €). Die Reise war nicht mangelhaft. Der Veranstalter müsse sich Verzögerungen bei der Sicherheitskontrolle nicht zurechnen lassen. (AmG München, 158 C 1985/23)

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