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Rechtstipp: Bußgeld - Im Wald nur auf öffentlichen Wegen biken - oder blechen
Fährt ein Mountainbiker auf nicht zur öffentlichen Nutzung freien Wegen, so kann er dafür ein Bußgeld kassieren. Dazu zählen auch Fuß- und Pirschpfadwege und von „Downhill-Bikern“ illegal angelegte Pfade. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden. In dem konkreten Fall war ein Mann auf einem Trampelpfad im Wald mit seinem Mountainbike unterwegs, wofür er einen Bußgeldbescheid über 150 Euro erhielt, weil er „außerhalb von öffentlichen Wegen“ gefahren ist (und außerdem er ein hochtragendes Reh aufgeschreckt hatte). Der Eigentümer des Grundstücks hatte der öffentlichen Nutzung des Weges nicht zugestimmt, was für den Biker auch erkennbar gewesen ist, weil alle öffentlichen Wege durch Schilder freigegeben waren. Verbotsschilder aufzustellen wäre dem Eigentümer nicht zuzumuten gewesen. (OLG Oldenburg, 2 Ss OWi 25/21)