Steuertipp: Ein Taxi ist steuerrechtlich kein «öffentliches Verkehrsmittel»
Steuertipp: Auch für Beiträge mit geringer Gegenleistung wird Umsatzsteuer fällig
Rechtstipp: Arbeitsrecht - Nur geschützte Arbeitnehmer können wiedereingestellt werden
Einen so genannten Wiedereinstellungsanspruch können grundsätzlich nur Arbeitnehmer haben, die einen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen. Wird eine Apotheke verkauft und einem Apothekenangestellten gekündigt, der seit mehr als 25 Jahren dort beschäftigt war, so hat er keinen Wiedereinstellungsanspruch, wenn er auf Kündigungsschutzklage verzichtet und die Apotheke mit verringerter Beschäftigtenzahl weitergeführt wird. (In dem Kaufvertrag hatte sich der neue Eigentümer verpflichtet, 3 Arbeitnehmer zu übernehmen.) Ein Wiedereinstellungsanspruch stehe nur den Arbeitnehmern zu, die sich gegen die Kündigung gewehrt hatten. (BAG, 8 AZR 845/15)