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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Manchmal muss es eben eine Frau sein

24.04.2023

Bewirbt sich eine „nicht-binäre Person“ auf die Stelle als Gleichstellungsbeauftragte an einer Hochschule, so kann sie keine Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Diskriminierung wegen des Geschlechts verlangen, wenn sie nicht genommen wird, weil für die Besetzung der Stelle eine Frau vorgesehen ist. Zwar wurde die/der Stellenbewerber gegenüber weiblichen Bewerberinnen ungleich behandelt. Das jedoch zu Recht. Denn hier ist das Geschlecht eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“, ohne die die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Zwar kann ein Mann grundsätzlich auch wie eine Frau an der Gleichberechtigung mitwirken und Maßnahmen treffen. Das gelte aber nicht, wenn die Gleichstellungsbeauftragte unter anderem Hochschulangehörige in allen Fragen der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Studium und Beruf mit Familien- und Care-Aufgaben sowie in Fällen von Diskriminierung und als Ansprechpartnerin insbesondere bei sexuellen Belästigungen dienen soll, deren Hauptbetroffene Frauen sind. Eine solche Stelle dürfe auf Frauen beschränkt sein. (LAG Niedersachsen, 16 Sa 671/22)

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