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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Ist bei "Abruf-Arbeit" nichts vereinbart, so werden 20 Stunden bezahlt

17.11.2023

Wenn bei „Arbeit auf Abruf“ der Mindestumfang der Beschäftigung nicht vertraglich geregelt ist, so hat der Arbeitgeber die gesetzlich vorgegebenen 20 Wochenarbeitsstunden zu vergüten. In dem konkreten Fall ging es um eine so genannte Abrufkraft, die in der Druckindustrie tätig ist und die nach Bedarf in unterschiedlichem zeitlichem Umfang zur Arbeit herangezogen wird. Nachdem sie weniger beschäftigt worden war, verlangte sie eine Nachzahlung des Lohnes nach „alter Einsatzzeit“ - vergeblich. Bei dieser Art des flexiblen Teilzeitmodells vereinbaren Arbeitgeber und -nehmer, dass je nach Arbeitsanfall beschäftigt wird. Dafür müssen sie im Arbeitsvertrag eine bestimmte Dauer der Wochenarbeitszeit festlegen. Geschieht das nicht (wie hier), so gelten laut Teilzeit- und Befristungsgesetz 20 Wochenstunden als vereinbart. Auch, wenn zwischendurch mehr als 20 Stunden gearbeitet worden ist. (BAG, 5 AZR 22/23)

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