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Rechtstipp: Arbeitsrecht - In einem Vergleich die Überstunden nicht vergessen

25.04.2023

Wird eine Arbeitnehmerin nach einem gerichtlichen Vergleich im Streit mit ihrem Arbeitgeber bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt und wurde in dem Vergleich keine Regelung bezüglich des Überstundenkontos getroffen, so sind diese Überstunden nicht automatisch auch abgegolten. Hier ging es um fast 70 (Über-)Stunden, für die die ehemalige Beschäftigte knapp 1.300 Euro (brutto) verlangte - mit Recht. Ende das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, so seien sie abzugelten. Die Freistellung von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich ist nur dann geeignet, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, „wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will“. Daran fehlte es hier aber. (BAG, 5 AZR 578/18)

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