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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Eine Bindungsklausel ist ok, aber...
Ermöglicht und bezahlt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die Teilnahme an beruflichen Weiterqualifizierungen, so kann er im Gegenzug verlangen, dass die Beschäftigten für eine bestimmte Mindestdauer dem Arbeitgeber treu bleiben - andernfalls sie verpflichtet sind, die Kosten für die Weiterbildung ganz oder teilweise zu erstatten. Allerdings darf dabei die Bindungsdauer nicht beliebig sein, sondern "angemessen und vertretbar". Außerdem ist eine solche Bindungsklausel unwirksam, die jedwedes vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (unabhängig von dessen Grund) mit einer Rückzahlungsverpflichtung verknüpft. Denn eine Eigenkündigung aus gesundheitlichen Gründen zum Beispiel dürfe nicht "bestraft" werden. (BAG, 9 AZR 260/21)