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Rechtstipp: AGG - Auch über Ebay-Kleinanzeigen kann diskriminiert werden
Bewirbt sich ein Mann über Ebay-Kleinanzeigen auf eine Stellenanzeige, in der eine „Sekretärin gesucht“ wird, so kann er eine Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verlangen, wenn er mit der Begründung abgelehnt wird, dass „eine Dame gesucht“ werde. Das gelte auch dann, wenn die Bewerbung formlos über das Internetportal „Ebay-Kleinanzeigen“ gelaufen ist. Der Bewerber kann wegen Diskriminierung wegen des Geschlechts drei Bruttomonatsgehälter gegen den Arbeitgeber als Entschädigung durchsetzen. Wer eine Stellenanzeige in Ebay-Kleinanzeigen veröffentliche, der müsse damit rechnen, dass sich die Bewerber über die Ebay-Kleinanzeigen-Chatfunktion bewerben und nicht auf klassische Weise schriftlich unter Beifügung von Bewerbungsunterlagen. Angesichts des Anzeigentextes und der Antwort des Arbeitgebers im Chat sei klar, dass der Bewerber aufgrund seines Geschlechts benachteiligt worden sei. (LAG Schleswig-Holstein, 2 Sa 21/22)