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"Zwölftelregelung" des Kirchensteuergesetzes NRW: Ist verfassungskonform

18.02.2026

Die so genannte Zwölftelregelung des § 5 Absatz 2 Satz 1 desnordrhein-westfälischen Kirchensteuergesetzes (KiStG NRW) ist verfassungsgemäß.Laut Finanzgericht (FG) Münster verstößt sie insbesondere nicht gegen Artikel 4Absatz 1 Grundgesetz (GG) und Artikel 3 Absatz 1 GG.

Der Kläger war bis zu seinem Austritt im September desStreitjahres 2020 Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Er hielt sogenannte virtuelle Unternehmensanteile an seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeberwurde 2020 an ein anderes Unternehmen veräußert, wodurch dem Kläger für seinevirtuellen Unternehmensanteile im Dezember 2020 eine Vergütung zufloss.

Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen derKirchensteuerfestsetzung bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständigerTätigkeit den Erlös aus den virtuellen Unternehmensanteilen. Nach der "Zwölftelregelung"des § 5 Absatz 2 Satz 1 KiStG NRW erfasste das Finanzamt rechnerisch 9/12(wegen des Austritts aus der katholischen Kirche im September 2020) der auf denKläger entfallenden modifizierten Jahreseinkommensteuer im Sinne des § 51a Einkommensteuergesetzals Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer.

Hiergegen wandten die Kläger sich im Einspruchs- undKlageverfahren. Die "Zwölftelregelung" sei verfassungswidrig. Es seitechnisch möglich, die Einkünfte entsprechend den Monaten zuzuordnen, in denensie verwirklicht worden seien. Deshalb bedürfe es der Vereinfachung des § 5 Absatz2 Satz 1 KiStG NRW nicht mehr. Es fehle an der Möglichkeit, die typisierteAufteilung nach Anzahl der Monate, in denen die Kirchensteuerpflicht bestand,zu widerlegen.

Dieser Beurteilung ist das FG Münster nicht gefolgt. Es hatdie Klage vollumfänglich abgewiesen. § 5 Absatz 2 Satz 1 KiStG sei mit Artikel4 Absatz 1 GG und Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar. Die Norm stelle eineverfassungsrechtlich zulässige Vereinfachung dar. Ohne diese Regelung müsstenfür die Veranlagung der Kirchensteuer die während der Dauer derKirchensteuerpflicht erzielten Einkünfte und auch die Abzugsposten im Rahmendes subjektiven Nettoprinzips nach Zeitabschnitten zugeordnet werden.

Unabhängig von der durch zunehmende Digitalisierunggewonnenen Möglichkeiten dürfe der Gesetzgeber weiterhin anVereinfachungsregelungen festhalten. Insbesondere werde der typische Fall – dieannähernd gleiche Verteilung des Jahreseinkommens über die jeweiligenKalendermonate – durch die Vereinfachungsregelung zutreffend erfasst. Dass vonder Typisierung auch atypische Fälle erfasst würden, sei wegen desVereinfachungszwecks hinzunehmen. Lediglich durch einen Billigkeitserlasskönnte dem Einzelfall Rechnung getragen werden.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.Diese ist dort unter dem Aktenzeichen X R 5/26 anhängig.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 24.10.2025, . 4 K 924/23Ki, nicht rechtskräftig

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