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Wohnungseinrichtung: Nicht in Spekulationsgewinn einzubeziehen
Zweitlotterie: Verbot der Onlinewerbung rechtmäßig
Ein Verlag ist mit seiner Klage gegen eine Untersagungsverfügung des niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hannover gescheitert. Dieses hatte es dem Verlagshaus mit der angegriffenen Verfügung untersagt, auf seiner Internetdomain Werbung für eine verbotene Zweitlotterie zu schalten.
Der Hauptantrag der Klägerin auf Aufhebung der angegriffenen Verfügung hatte sich bereits dadurch erledigt, dass die Klägerin die Werbung für die Zweitlotterie von ihrer Internetdomain entfernt hat und damit der Untersagungsverfügung nachgekommen ist.
Hinsichtlich des Hilfsantrages der Klägerin, die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung festzustellen, mangelte es nach Ansicht des VG Hannover an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Indem der Zweitlotterie rechtskräftig in Niedersachsen die Vermittlung und Bewerbung so genannter Zweitlotterien untersagt wurde, bestehe nicht die hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein vergleichbarer Verwaltungsakt ergehen wird. Auch einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff in die Pressefreiheit vermochte das VG nicht zu erkennen.
Verwaltungsgericht Hannover, Entscheidung vom 16.09.2020, 7 A 7393/18