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Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: Vorsicht bei der Dienstwagenabrechnung

08.07.2020

Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes rät der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt zu Vorsicht bei der Dienstwagenbesteuerung.
Der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung sei Bemessungsgrundlage insbesondere für den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit und für den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Nutzung für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und diesen gleichgestellten Fahrten, sofern die Fahrtenbuchmethode nicht zur Anwendung kommt.
Der inländische Listenpreis definiere sich als Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuersatzreduzierung von 19 Prozent auf 16 Prozent, die für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gilt, habe auch auf die Listenpreisermittlung eine Auswirkung.
Wird der Dienstwagen im ersten Halbjahr 2020 oder ab 2021 erstmals zugelassen, sei bei der Bruttolistenpreisermittlung der im Zeitpunkt der Erstzulassung gültige Umsatzsteuersatz von 19 Prozent zu berücksichtigen, so der Steuerberaterverband. Wird der Dienstwagen im zweiten Halbjahr 2020 erstmals zugelassen, sei bei der Bruttolistenpreisermittlung der im Zeitpunkt der Erstzulassung gültige Umsatzsteuersatz von 16 Prozent zu berücksichtigen.
Weiter weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt darauf hin, dass bereits jetzt Fälle bekannt geworden seien, in denen Autohäuser dem Käufer bereits mit Bestellung des Fahrzeugs zum Beispiel im Februar 2020 den inländischen Listenpreis auf Basis der Annahme eines Umsatzsteuersatzes von 19 Prozent angegeben haben. Kommt es zu einer Erstzulassung im zweiten Halbjahr 2020, sei der im Zeitpunkt der Erstzulassung dann gültige Umsatzsteuersatz von 16 Prozent auf den Nettofahrzeugwert anzuwenden. Die Praxis sei gut beraten, die angegebenen Listenpreise zu hinterfragen.
Der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung werde einmalig ermittelt. Er ist laut Steuerberaterkammer Bemessungsgrundlage für die geldwerten Vorteile der Zukunft. Das heißt es müsse – was auch oftmals gegenwärtig in der Beratungspraxis nachgefragt wurde – wegen der Umsatzsteuersatzveränderung keine Neuermittlung des Listenpreises vorgenommen werden.
Es müsse allerdings sichergestellt sein, dass die Umsatzsteuer aus dem sich aus der Dienstwagengestellung ergebenden geldwerten Vorteil mit 16 Prozent für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2020 herausgerechnet wird.
Es müsse auch geprüft werden, ob durch die in die Finanzbuchhaltung zu übertragenden Buchungslisten die Umsatzsteuer automatisch mit dem ab Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersatz herausgerechnet wird oder ob eine manuelle Anpassung der Konten der Buchungsliste vorzunehmen ist.
Sofern ein Elektrovollfahrzeug vorliegt, sei als Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsentnahme beziehungsweise für die Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nur ein Viertel des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung heranzuziehen. Begünstigt seien diejenigen Fahrzeuge, deren Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 liegt, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs – so die bisherige Gesetzesfassung – nicht mehr als 40.000 Euro beträgt.
Kommt die individuelle Nutzungswertmethode (so genannte Fahrtenbuchregelung) zur Anwendung, seien nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen (zum Beispiel Leasingraten) zu berücksichtigen.
Der Steuerberaterverband merkt außerdem an, der Gesetzgeber habe nunmehr rückwirkend ab 2020 den bisherigen Listenhöchstbetrag von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben.
Diese Änderung gelte rückwirkend ab dem 01.01.2020 für die vorgenannten Kraftfahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden. Für die Umsetzungspraxis bedeutet dies, dass eine rückwirkende Korrektur der privaten Nutzungsentnahme beziehungsweise des über die Lohnabrechnung abgerechneten geldwerten Vorteils vorzunehmen sei, wobei dies lohnsteuerlich zwingend nur gelte, wenn eine Korrektur nach Maßgabe des § 41c Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) noch möglich ist.
Sozialversicherungsrechtlich sei davon auszugehen, dass eine rückwirkende Korrektur keine Auswirkung auf die Sozialversicherungsbeiträge hat (Grundsatz der vorausschauenden Betrachtung). In einem ähnlichen Fall habe die Sozialversicherung dies für eine rückwirkend eingeführte Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EStG abgelehnt.
Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 07.07.2020

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