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Zweiter Kinderbonus in der Corona-Krise: In Steuererklärung anzugeben

29.06.2021

Wegen der Corona-Krise hat es auch in 2021 einen Kinderbonus gegeben, nämlich im Mai. Dieser Corona-Kinderbonus sei zwar steuerfrei, müsse aber in die Steuererklärung eingetragen werden, so die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

Der Kinderbonus werde mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Er komme vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen zugute. Daher werde der Kinderbonus auch nicht auf Familien- und Sozialleistungen angerechnet. Familien mit höheren Einkommen hätten hingegen weniger vom Corona-Kinderbonus: Besserverdiener profitierten üblicherweise vom Kinderfreibetrag – und auf diesen werde der Bonus angerechnet.

Laut VLH kann die Frage, bis zu welchem Einkommen Familien vom Kinderbonus profitieren, nicht pauschal beantwortet werden. Denn das Finanzamt ermittele durch die so genannte Günstigerprüfung bei jeder Familie einzeln, ob diese durch das Kindergeld (plus Kinderbonus) oder den Kinderfreibetrag steuerlich mehr profitiert. Die steuerlich günstigere Variante ziehe das Finanzamt dann zur Berechnung der fälligen Steuerschuld heran. Bei dieser Vergleichsrechnung werde geprüft, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist.

Der Corona-Kinderbonus stelle kein steuerpflichtiges Einkommen dar, müsse aber – wie das Kindergeld – in die Anlage Kind der Steuererklärung eingetragen werden. Denn bei der Einkommensteuerveranlagung werde der Kinderbonus zusammen mit dem Kindergeld bei der Günstigerprüfung durch das Finanzamt berücksichtigt.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., PM vom Juni 2021

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