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Zweite Stufe des Umsatzsteuer-Digitalpakets: Steuerberaterkammer bewertet Umsetzung positiv

04.03.2021

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) steht der Umsetzung der zweiten Stufe des Umsatzsteuerdigitalpakets im Großen und Ganzen positiv gegenüber. Dies geht aus ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu Änderungen und Neuregelungen aufgrund der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets hervor.

Mit der Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets träten für die Unternehmer und ihre Steuerberater ab dem 01.04.2021 beziehungsweise 01.07.2021 weitreichende und komplexe umsatzsteuerliche Neuregelungen im grenzüberschreitenden Kontext für den elektronischen Handel ein, deren Reichweite für die Steuerberatungspraxis und die zukünftige Handhabung durch die Finanz­verwaltung derzeit nur erahnt werden könne, so die BStBK. Dem Vernehmen nach würden die Neuregelungen von der Unternehmerschaft und dem Berufsstand der Steuerberater allerdings überwiegend positiv aufgenommen. Es bleibe festzuhalten, dass es beim Verfassen des geplanten BMF-Schreibens ganz überwiegend gelungen sei, die Explanatory Notes der Europäischen Kommission aus dem September 2020 umzusetzen.

Gerade im Hinblick auf ihre Forderung, Bürokratie langfristig abzubauen, begrüßt die BStBK besonders die den Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ergänzenden Neuregelungen zu den One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren, die es dem Unternehmer (und damit auch seinem Steuerberater) zukünftig ermöglichen können, sämtliche umsatzsteuerliche Pflichten bei einer zentralen Stelle zu erfüllen.

Im Einzelnen ergreift die BStBK in der Stellungnahme aber auch die Möglichkeit, auf einige Problembereiche einzugehen, die gerade im Hinblick auf die Explanatory Notes durch die beabsichtigte Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ihrer Meinung nach noch nicht ausschöpfend berücksichtigt worden sind.

Die ausführliche Stellungnahme steht auf den Seiten der BStBK bereit (https://www.bstbk.de/de/infothek?rid=897&cHash=20aeca6410de3ec8777198b2a89b1b8f).

Bundessteuerberaterkammer, Stellungnahme vom 26.02.2021

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