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Zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets: Steuerberaterverband regt weitere Klarstellungen an

05.03.2021

Zum 01.07.2021 treten weitreichende umsatzsteuerliche Änderungen bei Fernverkäufen und Dienstleistungen im B2C-Geschäft in Kraft. Das dazugehörige Entwurfsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) liegt auf dem Tisch. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regt weitere Klarstellungen an.

Von den am 01.07.2021 in Kraft tretenden Änderungen sind laut DStV insbesondere grenzüberschreitend tätige Online-Händler im B2C-Bereich betroffen. Unter anderem würden die länderspezifischen Lieferschwellen der so genannten Versandhandelsregelung nach § 3c Umsatzsteuergesetz (UStG) durch eine einheitliche Geringfügigkeitsschwelle in Höhe von 10.000 Euro ersetzt. Unternehmer könnten bei Überschreitung der Schwelle gegebenenfalls auf die jeweilige Registrierung im anderen Mitgliedstaat verzichten und stattdessen den neuen One-Stop-Shop (OSS) nutzen.

Das BMF habe einen Entwurf zur Umsetzung der Neuerungen vorgelegt. Der DStV begrüßt, dass die Umstellung mit einem BMF-Schreiben flankiert werden soll. In seiner Stellungnahme regt er weitere Ergänzungen an: Unter anderem schlägt er die Klarstellung vor, dass der unterjährige Systemwechsel nicht zu einer zeitanteiligen Betrachtung der relevanten Lieferschwellen führt.

In der EU ansässige Unternehmer, die den neuen OSS nutzen wollen (§ 18j UStG), müssten dies der zuständigen Finanzbehörde des zuständigen EU-Mitgliedstaates grundsätzlich vor Beginn des Besteuerungszeitraums, ab dessen Beginn er von dem besonderen Verfahren Gebrauch macht, anzeigen. In Deutschland wäre dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.

Der BMF-Entwurf ergänze diesen Grundsatz nunmehr für Fälle, in denen Unternehmer erstmals die relevante Umsatzschwelle von 10.000 Euro überschreiten. Sie sollen das besondere Besteuerungsverfahren nutzen können, wenn die Anzeige bis zum zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats erfolgt. Ohne diese Klarstellung wäre zu befürchten gewesen, dass Unternehmer sich kurzfristig im anderen Mitgliedstaat hätten registrieren lassen müssen. Der DStV hatte den daraus resultierenden Bürokratieaufwand kritisch gesehen und Erleichterungen angeregt. Die nunmehr gefundene Lösung begrüßt er daher.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 04.03.2021

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