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Zwei Tankstellen in einer Straße: Trotz getrennter Buchhaltung als ein Gewerbebetrieb zu behandeln
Zwei von demselben Pächter betriebene Tankstellen in derselben Gemeinde sind als ein einheitlicher Gewerbebetrieb zu behandeln, wenn Waren und Personal zuweilen ausgetauscht werden und für beide ein Vertrag mit demselben Franchisegeber besteht, sodass sie von denselben Lieferanten beliefert werden. Eine getrennte Buchhaltung ändert dann nichts daran, dass der Gewerbesteuerfreibetrag nur einmal zu gewähren ist.
Der Kläger betrieb innerhalb einer Gemeinde auf derselben Straße zwei Tankstellen. Die Entfernung zwischen den beiden Tankstellen betrug circa 600 Meter. Die Beteiligten stritten darüber, ob die Tankstellen als zwei gesonderte Gewerbebetriebe anzusehen waren und dem Kläger folglich für beide Betriebe jeweils ein Gewerbesteuerfreibetrag zu gewähren war.
Das beklagte Finanzamt meinte, die beiden Tankstellen bildeten einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden. Infolgedessen addierte es die erzielten Ergebnisse der beiden Tankstellen und gewährte den Gewerbesteuerfreibetrag nur einmal. Mit seiner dagegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass zwischen den beiden Tankstellen kein finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden habe. Beide Betriebe seien separat geführt worden.
Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse kam es zu dem Ergebnis, dass der Kläger einen einheitlichen Gewerbebetrieb geführt hat. Die beiden Tankstellen seien nicht vollkommen selbstständig geführt worden. Es habe zwar kein finanzieller Zusammenhang bestanden, weil für beide Tankstellen Bankkonten und Buchhaltung getrennt geführt worden seien. Dies reiche aber nicht aus. In organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht habe zwischen den beiden Tankstellen ein nicht unwesentlicher Zusammenhang bestanden.
Die Richter stellten dabei insbesondere darauf ab, dass für beide Tankstellen mit dem gleichen Franchisegeber ein Vertrag bestanden habe, sodass die Waren von den gleichen Lieferanten bezogen worden seien. Zudem habe – jedenfalls in Ausnahmefällen – zwischen den beiden Tankstellen ein Austausch von Waren und Personal stattgefunden. Hinzu komme die räumliche Nähe der beiden Tankstellen sowie die gleichartige Betätigung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das FG hat zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2020, 10 K 197/17 G, nicht rechtskräftig