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Zwei Düsseldorfer Barbetreiber: Bekommen hohe Entschädigung aus Betriebsschließungsversicherung
Wegen der Betriebsschließungen im ersten Corona-Lockdown muss eine Versicherung den Betreibern dreier bekannter Bars in der Düsseldorfer Altstadt mehr als 750.000 Euro zahlen. Dies hat das Landgericht (LG) Düsseldorf entschieden.
Die Bars hatten im ersten Lockdown im Jahr 2020 coronabedingt 30 Tage lang schließen müssen. Ihre beiden Betreiber hatten in den Jahren 2017 und 2018 bei der beklagten Versicherung Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen. In den Bedingungen der Versicherungen heißt es: "Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) gemäß BII 4 § 1 der versicherte Betrieb geschlossen wird gemäß B II 4 § 1 Nr. 1". Unter B II 4 § 1 und § 2 heißt es in § 1 zum Versicherungsumfang: "Der Versicherer leistet (…) Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe § 2) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; …". Unter § 2 heißt es: "Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger…". Bei den aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern ist das Virus SARS-CoV2 nicht aufgeführt.
Die Kläger schlossen ihre drei Bars aufgrund der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020 zum Schutz der Bevölkerung vor dem Virus SARS-CoV-2. Sie verlangen von der Versicherung 75 Prozent des Tagesumsatzes des Vorjahres für 30 Tage, also den vereinbarten Versicherungszeitraum.
Das LG Düsseldorf hat den Versicherungsschutz für die drei Bars bejaht und die beklagte Versicherung zur Zahlung von rund 764.000 Euro verurteilt. Die Bars hätten nach der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt vom 18.03.2020, die sich auf die Regelungen des IfSG bezog, geschlossen werden müssen. Der Versicherungsfall sei aufgrund der Schließung eingetreten. Der zugelassene Außerhausverkauf habe nicht zum Kernbereich des Geschäftsmodells der drei Bars gehört. Die Barbetreiber müssten sich nicht auf eine zwar mögliche, aber unternehmerisch nicht wirtschaftlich durchzuführende Alternative verweisen lassen.
Versicherungsschutz bestehe, auch wenn zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 naturgemäß der Erreger SARS-CoV2 noch nicht in der Liste der im IfSG aufgeführten Krankheiten aufgenommen war. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall auf die im alten IfSG ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränke, sei unangemessen benachteiligend und deshalb nach § 307 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam. Auch gegenüber einem Kaufmann habe die Versicherung nicht ausreichend klar herausgestellt, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sei.
Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.
Inwieweit Versicherungen auch Betriebsschließungen erfassen, die 2020 wegen des Corona Virus erfolgen mussten, wird in der Rechtsprechung derzeit nicht einheitlich gesehen. Zuletzt hatte die 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf am 09.02.2021 den Versicherungsschutz verneint.
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2021, 40 O 53/20, nicht rechtskräftig