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Zuwendungen an in Schweiz ansässige Stiftung: Spendenabzug richtet sich nach deutschem Recht
Wird diesteuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweiz ansässigeStiftung den nationalen Anforderungen unterworfen, die im Mitgliedstaat desSpenders gelten, so verletzt das nicht die Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Das stelltder Bundesfinanzhof (BFH) klar.
DieNachweispflicht, dass die sich aus diesen Anforderungen ergebendenVoraussetzungen erfüllt sind, treffe bei Zuwendungen an eine ausländischeKörperschaft den inländischen Spender, fährt der BFH fort. Der nationaleGesetzgeber sei nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nachausländischem Recht anzuerkennen.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau zu ihren Lebzeiten eine Geldsumme an eineStiftung mit Sitz in der Schweiz gezahlt, die Kinder und junge Erwachseneunterstützt. Die Stiftung ist nach schweizerischen Vorschriften steuerbefreit.
Der Erbe dermittlerweile verstorbenen Frau wollte die Spende an die Stiftung alsSonderausgabe im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt wissen, was dasFinanzamt ablehnte.
Finanzgericht undBundesfinanzhof haben die Vorgehensweise des Finanzamts bestätigt. Auch im Falleiner Spende an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung müsse geprüft werden,ob die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den einschlägigen nationalenRegelungen erfüllt sind, so der BFH. Er verweist auf die ständige Rechtsprechungdes Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Danach stelle es insbesondere keineVerletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 63 AEUV dar, wenn derSpendenabzug auch im Fall der Zuwendung an eine im EU-/EWR-Ausland ansässigeEinrichtung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalenAnforderungen unterworfen wird. Denn den Mitgliedstaaten stehe es, sofern siedas Unionsrecht beachten, frei zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungensie bestimmte Interessen der Allgemeinheit dadurch fördern wollen, dass sieentweder Einrichtungen, die selbstlos mit diesen Interessen zusammenhängendeZiele verfolgen, Vergünstigungen gewähren oder Zuwendungen an dieseEinrichtungen beim Zuwendenden steuerwirksam berücksichtigen.
Aus diesem Grund seiArtikel 63 AEUV insbesondere auch nicht dadurch verletzt, dass die steuerlicheAbziehbarkeit einer Spende an einen ausländischen Empfänger sich nachnationalem Recht richtet. Für die Überprüfung der steuerlichen Abziehbarkeiteiner Spende an eine in einem Drittland ansässige Stiftung muss das nachAnsicht des BFH gleichermaßen gelten, und zwar ungeachtet der Frage, ob die in§ 10b Absatz 1 Satz 3 bis 6 Einkommensteuergesetz genannten weiterenVoraussetzungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar sind oder nicht.
Die Nachweispflichtfür die steuerliche Abziehbarkeit einer Spende treffe bei Zuwendungen an eineausländische Körperschaft mangels rechtlicher Verpflichtung nicht, wie inInlandsfällen, den Zuwendungsempfänger, sondern den inländischen Spender,betont der BFH weiter.
Dies hält der BFH unionsrechtlichfür zulässig. Zwar verfüge der Spender im Gegensatz zu der begünstigtenEinrichtung in der Regel nicht selbst über alle notwendigen Informationen, diedie Finanzbehörden für die Überprüfung benötigen, ob diese Einrichtung die nachnationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung vonSteuervergünstigungen erfüllt. Dies gelte insbesondere für alle Belege, ausdenen sich ergibt, auf welche Art und Weise mit den Spendengeldern verfahrenwurde. Doch, so der BFH, habe der EuGH selbst darauf hingewiesen, dass es einemSpender normalerweise möglich sein wird, von der betreffenden EinrichtungUnterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die vonder Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit denSpenden, die sie in den Vorjahren erhalten habe, hervorgehen.
Bundesfinanzhof,Urteil vom 01.10.2025, X R 20/22