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Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Strafvollstreckungskammern: Entschieden

28.07.2020

In einem Streit zwischen den Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Braunschweig und Kiel über die Zuständigkeit für eine nachträgliche Entscheidung in einem Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung hat der Bundesgerichtshof (BGH) als das gemeinschaftliche obere Gericht hat gemäß § 14 Strafprozessordnung entschieden, dass das LG Braunschweig zuständig ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht (AG) Niebüll den vielfach vorbestraften B. am 06.10.2011 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wird die Strafe aus dem Urteil des AG Niebüll seit dem 10.10.2018 – unterbrochen durch die Vollstreckung von Untersuchungshaft in anderer Sache vom 23.07.2019 bis zum 11.02.2020 – zunächst in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel, danach in der Justizvollzugsanstalt Kiel vollstreckt. Zwei Drittel der zu vollstreckenden Gesamtfreiheitsstrafe waren am 07.06.2020 verbüßt; das Strafende ist auf den 07.01.2021 notiert.

Nach dem Beschluss des BGH muss nun das LG Braunschweig entscheiden, ob die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des AG Niebüll nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.07.2020, 2 ARs 181/20

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