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Zusatzweiterbildung Homöopathie für Ärzte: Normenkontrollantrag gegen Abschaffung bleibt erfolglos

10.06.2021

Ein Bremer Homöopath ist mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Abschaffung der Zusatzweiterbildung Homöopathie für Ärzte in Bremen gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen lehnte den Antrag ab.

Die Delegiertenversammlung der Bremer Ärztekammer beschloss am 09.09.2019 die Neufassung der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen. Die Neufassung sieht, anders als die bisherige Weiterbildungsordnung, eine Zusatzweiterbildung auf dem Gebiet der Homöopathie nicht mehr vor. Die neue Weiterbildungsordnung ist am 01.07.2020 in Kraft getreten.

Der Antragsteller, ein in Bremen niedergelassener Arzt, der die Zusatzbezeichnung Homöopathie führt, hat am 18.07.2020 einen Normenkontrollantrag gestellt. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie in der Weiterbildungsordnung greife in sein Grundrecht der Berufsfreiheit ein und verletze den allgemeinen Gleichheitssatz.

Das OVG hat den Normenkontrollantrag abgelehnt, weil dem Antragteller hierfür die notwendige Antragsbefugnis fehle. Das Recht des Antragstellers, die zuvor erworbene Zusatzbezeichnung weiter zu führen und auf die zusätzlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinzuweisen, werde durch die Neuregelung der Weiterbildungsordnung nicht in Frage gestellt. Mit dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung sei ein Recht des weitergebildeten Arztes darauf, seine Patienten im Vertretungsfall auf einen Kollegen mit derselben Zusatzbezeichnung verweisen zu können, nicht verbunden. Die Weiterbildungsregelungen dienten auch nicht dem privaten Interesse eines Arztes daran, seine Praxis später an einen in einer bestimmten Art und Weise weitergebildeten Nachfolger zu übertragen.

Weiterhin habe der Antragsteller sein Vorbringen, die Aufhebung der Zusatzweiterbildung Homöopathie mindere den Wert seiner Einzelpraxis, nicht hinreichend substantiiert. Er habe durch die von ihm erworbene Zusatzbezeichnung eine besondere Stellung im Wettbewerb. Es erscheine fernliegend, dass es sich für ihn nachteilig auswirke, wenn zukünftig weniger Ärzte die Möglichkeit haben werden, für ihre auf diesem Gebiet erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse mittels einer Zusatzbezeichnung Werbung zu machen.

Schließlich schütze das Grundrecht der Berufsfreiheit nur vor staatlichen Beeinträchtigungen, die unmittelbar auf die berufliche Betätigung bezogen seien, nicht dagegen vor bloßen Veränderungen der Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit. Es sei vorliegend nicht erkennbar, dass die Landesärztekammer mit der Aufhebung der Zusatzweiterbildung die Marktbedingungen für Fachärzte, die die Zusatzbezeichnung Homöopathie bereits besäßen, habe zielgerichtet verändern wollen. Denn die Regelung ziele nur auf die Weiterbildungsmöglichkeiten der Ärzte, die die Zusatzbezeichnung Homöopathie erst in der Zukunft erwerben wollten.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung steht dem Antragsteller die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht offen.

Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 02.06.2021, 2 D 214/20

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