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Zusätzliches E-Abo: Durfte bei Umsatzsteuer früher mit null Euro angesetzt werden

07.11.2025

Der "kostenlose" erstmalige Zugang zum E-Abo einerZeitung war in den Jahren 2009 bis 2012 wirklich kostenlos. Die Leistung habedeswegen, so der Bundesfinanzhof (BFH), bei der Umsatzsteuer mit null Euroangesetzt werden dürfen.

Eine Verlagsgruppe gab in den Streitjahren 2009 bis 2012zwei Zeitungen heraus. Dies erfolgte zunächst nur auf Papier, unter anderem imAbonnement. Seit 2010 war neben dem Print-Abo ein reines Abonnement einesE-Papers für 13,99 Euro pro Monat erhältlich. Print-Abonnenten der A-Zeitungerhielten vom 01.01.2009 bis zum 28.02.2012 und Print-Abonnenten der B-Zeitungvom 01.01.2010 bis mindestens zum 31.12.2012 die Möglichkeit, sich ohneZuzahlung auch für das E-Paper zu registrieren. Davon machten 15 Prozent derPrint-Abonnenten Gebrauch. Als ab dem 01.03.2012 die Inhaber eines Print-Abosder A-Zeitung für das zusätzliche E-Abo eine zusätzliche Zahlung (0,99 Euro)entrichten mussten, gingen die Registrierungen um über 95 Prozent zurück. Beider B-Zeitung begann die Zahlungspflicht erst nach den Streitjahren. Dieumsatzsteuerrechtliche Beurteilung seither ist laut BGH nicht mehr streitig.

Die Verlagsgruppe wendete in den Streitjahren auf ihreLeistungen an die Print-Abonnenten, die keine Zuzahlungen für das E-Aboleisteten, den in § 12 Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 49 desUmsatzsteuergesetzes (UStG) unter anderem für Zeitungen vorgesehenen ermäßigtenSteuersatz an. Sie nahm an, das zusätzliche, für Print-Abonnenten kostenlose E-Abo sei keine selbstständige Leistung neben dem Print-Abo.

Finanzamt und Finanzgericht (FG) waren hingegen derAuffassung, dass das E-Abo-eine selbstständige Hauptleistung sei, auf die –anders als heute – damals noch der Regelsteuersatz (19 Prozent) anzuwenden war.Der darauf entfallende Anteil am Gesamtentgelt betrage geschätzt 1,99 Euro.

Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt.

Zwar sei richtig, dass das E-Abo eine selbstständigeHauptleistung neben dem Print-Abo ist: Das E-Abo habe für den Kunden eineneigenen Zweck und sei mit dem Print-Abo nicht untrennbar verbunden. Das pdf derZeitung diene auch nicht dazu, das Papierexemplar unter optimalen Bedingungenzu lesen. Außerdem sei ein Teil eines Leistungsbündels, dem kein gesonderterPreis zugewiesen wird, grundsätzlich nicht kostenlos; das Gesamtentgelt sei grundsätzlichauf die Leistungsbestandteile aufzuteilen.

Allerdings war es aus Sicht des BFH in den Streitjahrenaufgrund des damaligen Stands der Entwicklung im Verlagswesen ausnahmsweisenoch zulässig, der Einräumung der Möglichkeit zur Nutzung der E-Paper einenAnteil am Entgelt von null Euro zuzuweisen. Es handelte sich aus damaligerSicht um eine ohne Aufpreis eingeräumte Nutzungsmöglichkeit ohne nennenswertenAufwand. Nur circa 15 Prozent der Nutzer hätten sich für den Bezug des E-Papersregistriert, 95 Prozent seien nach Einführung eines zusätzlichen Entgeltswieder abgesprungen. Diese Kunden hätten vor, während und nach der Einführungder zusätzlichen Möglichkeit zur Nutzung der E-Paper denselben Betrag für ihrPrint-Abo gezahlt und der Verlag denselben Betrag hierfür erhalten. DieSchätzung der Verlagsgruppe, der Entgeltanteil des E-Abo habe damals null Eurobetragen, sei folglich ausnahmsweise nicht zu beanstanden.

Heute stelle sich die Problematik im Zeitungsbereich sonicht mehr, weil auch das E-Abo nach § 12 Absatz 2 Nr. 14 UStG dem ermäßigtenSteuersatz unterliegt und es deutlich stärker genutzt wird, was aus heutigerSicht die Werthaltigkeit des verbrauchsfähigen Vorteils der Kunden zeige, soder BFH. Für andere Unternehmer, die ihre Leistungen (vermeintlich) kostenlos(gegen freiwillige Zahlungen oder gegen Überlassung der – für die Unternehmerwerthaltigen – Nutzerdaten) erbringen, sei die Frage allerdings hochaktuell.Der BFH hat in seinem Urteil klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich zusolchen Modellen nicht geäußert hat. Deren Beurteilung bleibe späterenEntscheidungen vorbehalten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.07.2025, XI R 29/23

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