Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Zurückweisungen bei Grenzkontrollen: Sin...

Zurückweisungen bei Grenzkontrollen: Sind rechtswidrig

03.06.2025

Personen, die bei Grenzkontrollen auf deutschem Staatsgebiet ein Asylgesuch äußern, dürfen nicht ohne Durchführung des Dublin-Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrags zurückgewiesen werden. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in mehreren Eilverfahren entschieden. Macht es damit einen Strich durch die Pläne von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt?

Die drei somalischen Antragsteller, zwei Männer und eine Frau, reisten mit dem Zug aus Polen ins Bundesgebiet ein. Anfang Mai 2025 wurden sie am Bahnhof Frankfurt (Oder) durch die Bundespolizei kontrolliert und nach Äußerung eines Asylgesuchs direkt nach Polen zurückgewiesen. Die Bundespolizei begründete das mit ihrer Einreise aus einem sicheren Drittstaat.

Das VG hat den hiergegen gerichteten Eilanträgen im Wesentlichen stattgegeben. Die Zurückweisung der Antragsteller sei rechtswidrig. Die Bundesrepublik sei nach der Dublin-Verordnung der EU dazu verpflichtet, bei Asylgesuchen, die auf deutschem Staatsgebiet gestellt werden, in jedem Fall das in der Verordnung vorgesehene Verfahren zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats vollständig durchzuführen (so genanntes Dublin-Verfahren). Die Antragsteller hätten ein entsprechendes Asylgesuch geäußert, sodass ihnen der Grenzübertritt erlaubt und das Dublin-Verfahren in Deutschland durchgeführt werden müsse.

Die Bundesrepublik könne sich nicht darauf berufen, dass die Dublin-Verordnung angesichts einer Notlage unangewendet bleiben dürfe. Insbesondere könne sie die Zurückweisungen nicht auf die Ausnahmeregelung des Artikel 72 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union stützen, stellt das VG Berlin klar. Gerade diese Vorschrift aber hatte Dobrindt als Grundlage für sein Vorhaben angeführt. Das VG stellt klar: Es fehle dafür bereits an der hinreichenden Darlegung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Bundesrepublik.

Die Antragsteller könnten allerdings nicht verlangen, über den Grenzübertritt hinaus in das Bundesgebiet einzureisen, so das VG. Denn nach der Dublin-Verordnung sei es möglich, das Dublin-Verfahren an der Grenze oder im grenznahen Bereich durchzuführen, ohne dass damit zwangsläufig eine Einreisegestattung verbunden sein müsse.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 02.06.2025 VG 6 L 191/25 und andere, unanfechtbar

Mit Freunden teilen