Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Zur Vermeidung einer Infektionsgefahr: J...

Zur Vermeidung einer Infektionsgefahr: Jobcenter muss vorläufig Kosten eines Umzugsunternehmens übernehmen

09.12.2020

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie kann ein Jobcenter dazu verpflichtet sein, vorläufig für die für ein Umzugsunternehmen anfallenden Kosten aufzukommen. Dies hat das Sozialgericht (SG) Dortmund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Fall einer Frau entschieden, die einen erforderlichen Umzug nicht mithilfe von Familie und Freunden durchführen konnte.

Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Kosten für ein Umzugsunternehmen mit der Begründung ab, dass die Kosten unangemessen seien. Der Umzug könne vielmehr kostengünstiger mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer des Umzugswagens und einem Elektriker für den Anschluss der Starkstromgeräte in der Küche durchgeführt werden. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit Erfolg.

Nach Auffassung des SG Dortmund kann ein Leistungsberechtigter vom Jobcenter zwar grundsätzlich nur die angemessenen Kosten für einen erforderlichen Umzug mit der Folge verlangen, dass ein Umzug in der Regel selbst zu organisieren und durchzuführen sei. Aufgrund der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 10.11.2020 und der darin enthaltenen Verhaltensregeln sei die Durchführung eines Umzugs mit studentischen Hilfskräften, einem Fahrer des Umzugswagens und einem Elektriker derzeit jedoch unzumutbar.

Es widerspreche bereits dem Zweck der Verordnung, Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet zu begrenzen, wenn die Antragstellerin darauf verwiesen werde, mehrere Personen einzeln zu beauftragen, die allesamt aus verschiedenen Haushalten und von verschiedenen Arbeitgebern stammen, und mit ihnen körperlich schwere Arbeit durch den Umzug zu verrichten. Starkes Ein- und Ausatmen sowie die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern ließen sich bei einem Umzug nicht vermeiden. Bei einem Umzugsunternehmen sei die Infektionsgefahr hingegen deutlich geringer, weil davon auszugehen sei, dass dessen Mitarbeiter regelmäßig miteinander arbeiten und somit eher "einem Haushalt" entsprächen.

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 12.11.2020, S 30 AS 4219/20 ER, nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen