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Zur Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen: BMF informiert

07.01.2022

In einem aktuellen Schreiben teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit, dass sein Schreiben vom 05.02.2020 für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 nicht mehr anzuwenden ist. Damit sei in allen offenen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 01.08.2019 (VI R 32/18) über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist laut BMF somit erfüllt, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Ansonsten liege eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor (siehe Rn.30 des BFH-Urteils vom 01.08.2019, VI R 32/18).

Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn könne somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebe.

Für Veranlagungszeiträume ab 2020 seien die Regelungen des § 8 Absatz 4 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.122.2020 (BGBl. I Seite 3096) zu beachten.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 05.01.2022, IV C 5 - S 2334/19/10017 :004

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