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Zugeparkter Tiefgaragen-Stellplatz: Abschleppunternehmer hat Anspruch auf Begleichung der Abschleppkosten

01.04.2025

Eine Frau parkt mit ihrem BMW einen Tiefgaragen-Stellplatz zu. Der Inhaber des Parkplatzes beauftragt ein Abschleppunternehmen. Die Kosten des Abschleppens (765 Euro) muss die Frau tragen, entschied das Amtsgericht (AG) München.

Den entsprechenden Geldbetrag hatte die BMW-Besitzerin bei Gericht hinterlegt und ihren Pkw daraufhin zurückbekommen. Sodann verklagte sie das Abschleppunternehmen auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldes zu ihren Gunsten: Schließlich sei das Abschleppen nicht notwendig gewesen. Das Abschleppunternehmen wiederum verklagte die Klägerin auf Bewilligung der Freigabe des hinterlegten Geldes zu seinen Gunsten, nachdem der Nutzer des Stellplatzes seinen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin auf Freistellung von den Kosten des Abschleppens im Vorfeld an das Unternehmen abgetreten hatte.

Das Gericht gab dem Abschleppunternehmen recht. Aufgrund der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Fotos stehe fest, dass die Klägerin ihren Pkw so abgestellt habe, dass der Zedent mit seinem Kfz nicht aus der Parkfläche herausfahren konnte. Das Fahrzeug der Klägerin habe die Ausfahrt auch nicht nur kurzzeitig blockiert, was sich aus dem geschilderten Zeitablauf von der Alarmierung der Beklagten bis zum tatsächlichen Abschleppvorgang ergibt. In diesem Vorgang liege zu einem eine Eigentumsverletzung am Pkw des Stellplatznutzers, da er diesen in diesem Zeitraum nicht bestimmungsgemäß benutzen konnte (§ 903 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Zudem bejahte das AG München eine Besitzstörung an der Parkfläche/Stellplatz, an der/dem der Stellplatznutzer aufgrund der Überlassung des Eigentümers unmittelbaren (Fremd-)Besitz (§ 854 BGB) hatte.

Die dargestellten Rechtsgutverletzungen seien rechtswidrig erfolgt. Die Rechtswidrigkeit sei indiziert und ein Rechtsfertigungsgrund werde nicht vorgetragen. Zudem war das Parken laut AG an der von der Klägerin ausgesuchten Stelle ausdrücklich verboten. Die Dauer der Eigentums- und Besitzverletzung sei auch nicht ganz unbedeutend gewesen.

Den Schaden nach § 254 Absatz 1 BGB kürzen wollte das Gericht nicht. Der Stellplatznutzer sie nicht gehalten gewesen, über einen Anruf bei der Polizei die Identität der Klägerin zu erforschen und diese zu einem Wegfahren zu bewegen. Das Falschparken der Klägerin sei auf privatem Grund erfolgt, sodass laut Gericht keine originäre polizeiliche Aufgabe bestand. Zudem sei ein solcher Anruf nicht erfolgversprechend gewesen: Bei einer privaten telefonischen Anfrage sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Polizei die persönlichen Daten des Halters mitteilen wird. Zudem trage die Klägerin nicht vor, wie und wo der Stellplatznutzer sie hätte auffinden sollen.

Amtsgericht München, Urteil vom 20.01.2025, 191 C 19243/24, rechtskräftig

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