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Zugangskontrolle zu Prozessgebäude: Auch von Strafverteidigern hinzunehmen
Ohne Erfolg haben sich drei Strafverteidiger, die in einemam 13.01.2026 beginnenden Strafverfahren vor dem Staatsschutzsenat des DüsseldorferOberlandesgerichts (OLG) auftreten, gegen auch sie betreffendeZugangskontrollen zum Prozessgebäude des Gerichts gewandt. DasOberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat den Eilantrag gegen dieAnordnung der Kontrollen durch den Gerichtspräsidenten abgelehnt.
Die Hauptverhandlung in dem Staatsschutzverfahren wird gegensechs mutmaßliche Mitglieder einer linksextremistischen kriminellen Vereinigunggeführt, unter anderem wegen versuchten Mordes. Bei dem Prozessgebäude handeltes sich um einen Außenstandort des OLG Düsseldorf, der eigens zur Durchführungsicherheitsrelevanter (Groß-)Verfahren errichtet wurde. In einerDienstanweisung für die Durchführung der Einlasskontrolle ist für dasProzessgebäude vorgesehen, dass auch Verteidiger, die sich ausgewiesen haben, aufmitgeführte Gegenstände durchsucht werden. Der Ablauf der vorgesehenenDurchsuchung ist dort im Einzelnen beschrieben.
Mit Beschluss vom 18.12.2025 hat der Vorsitzende desStaatsschutzsenats eine im Wesentlichen inhaltsgleiche sitzungspolizeilicheAnordnung erlassen. Am 29.12.2025 haben drei Verteidiger mit einemNormenkontrolleilantrag unmittelbar beim OVG beantragt, im Wege dereinstweiligen Anordnung die Regelung zur Durchführung der Einlasskontrolleaußer Kraft zu setzen, die auch die Verteidiger betrifft. Der Antrag blieberfolglos.
Auf sich beruhen könne, ob die Dienstanweisung, auf die dieHausordnung des OLG Düsseldorf lediglich Bezug nimmt, im Wege einesgerichtlichen Normenkontrollverfahrens angegriffen werden kann, führt das OVGaus. Jedenfalls beeinträchtige ihre Umsetzung die Verteidiger nicht so konkret,dass eine einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten sei. Die Verteidigerseien von den beanstandeten Regelungen im Wesentlichen nur betroffen, weil sieals Verteidiger zu Hauptverhandlungsterminen ab dem 13.01.2026 vorerst bis zum12.01.2027 geladen sind. Zu diesen Terminen seien sie bereits unabhängig vonden angegriffenen Bestimmungen aufgrund einer sitzungspolizeilichen Anordnungdes Vorsitzenden des Staatsschutzsenats einer vergleichbaren Einlasskontrollezu unterziehen. Eine Betroffenheit unabhängig von den anberaumten Verhandlungsterminen,für die die Anordnung des Vorsitzenden gilt, hätten sie zumindest für dieZukunft nicht geltend gemacht, so das OVG.
Ungeachtet dessen sei höchstrichterlich anerkannt, dass einesitzungspolizeiliche Anordnung die Durchsuchung von Personen und der von ihnenmitgeführten Gegenstände – auch in Gestalt von Einlasskontrollen in den demSitzungssaal vorgelagerten Räumlichkeiten – vorsehen kann und dem Vorsitzendendie sitzungspolizeilichen Befugnisse auch gegenüber Verteidigern zustehen.Nachdem in der Vergangenheit der konkrete Verdacht entstanden war, inhaftiertenterroristischen Gewalttätern seien mit Hilfe ihrer Verteidiger Waffen undSprengstoff zugeführt worden, hält es das OVG nicht für sachfremd, wenn derVorsitzende die abstrakte Gefahr empfindlicher Störungen der Hauptverhandlungdurch die Angeklagten sieht, denen immerhin die Mitgliedschaft in einerkriminellen Vereinigung und versuchter Mord vorgeworfen wird.
Dass durch derartige Vorkehrungen auch Verteidiger getroffenwerden, die keinen Anlass zu der Annahme gegeben haben, sie würden die "Ordnungin der Sitzung" gefährden oder gar Gewalttäter unterstützen, müsse imInteresse der Sicherheit in Kauf genommen werden. Die Einbeziehung vonVerteidigern in die Einlasskontrollen verletze diese auch nicht im Verhältniszu anderen prozessbeteiligten Organen der Rechtspflege in ihrem Anspruch aufGleichbehandlung. Von prozessbeteiligten Vertretern des Staates gehe keine Gefahrfür die Ordnung in strafgerichtlichen Hauptverhandlungen aus, so das OVGabschließend.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom08.01.2026, 4 B 1472/25.NE, unanfechtbar