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Zu viele Glücksspielgeräte aufgestellt: Gaststättengewerbe zu Recht untersagt

11.06.2024

Unter anderem wegen illegaler Glücksspielgeräte muss eine Gaststättenbetreiberin hinnehmen, dass sie kein Gaststättengewerbe mehr ausüben darf. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen in einem Eilverfahren entschieden.

Konkret geht es um zwei nebeneinanderliegende Lokale in Bad Vilbel. Dort wurde Anfang 2024 bei einer Kontrolle durch die Stadt unter anderem festgestellt, dass die Gaststätten durch einen Wanddurchbruch verbunden waren. In den Lokalen wurden insgesamt acht Glücksspielautomaten und ein Sportwettterminal festgestellt. Angemeldet waren lediglich vier Glücksspielautomaten. Bei den nicht angemeldeten Automaten fehlte eine Abfrage im Hinblick auf Nutzer, die wegen ihrer Spielsucht gesperrt sind. In den Lokalen fehlten zudem Hinweise zum Jugendschutzgesetz und zum Spielerschutz.

Die Stadt Bad Vilbel untersagte der Antragstellerin daraufhin die Ausübung des Gaststättengewerbes. Der Antragstellerin fehle die erforderliche Zuverlässigkeit. Hiergegen wandte die Antragstellerin im Eilverfahren ein, dass der Durchbruch zwischenzeitlich verschlossen worden sei. Die beiden Gaststätten seien trotz des Durchbruchs als gesonderte Gaststätten betrieben worden. Bei den nicht angemeldeten Automaten handele es sich um erlaubnisfreie Unterhaltungsspielgeräte.

Das VG Gießen ging von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin aus. Dies folge aus der Vielzahl von Verstößen, die in den beiden Gaststätten festgestellt worden seien. Nach einer Auswertung der Polizei handele es sich bei den fraglichen Automaten tatsächlich um illegale Glücksspielgeräte. Darüber hinaus habe die Antragstellerin eine Vielzahl weiterer Verstöße begangen. Insbesondere habe ein Aushang des Jugendschutzgesetzes gefehlt und in einer Gaststätte sei keine Aufsicht über die Glücksspielgeräte gewährleistet gewesen. Der Wanddurchbruch habe zur Folge gehabt, dass die beiden Lokale als eine einheitliche Gaststätte zu bewerten seien und dort insgesamt sogar höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte hätten aufgestellt werden dürfen.

Die Beteiligten können gegen die Entscheidung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 04.06.2024, 8 L 1356/24.GI, nicht rechtskräftig

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