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Zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale: Kann vom Arbeitnehmer zurückzufordern sein
Das Finanzamt muss die Rückforderung einer zu Unrechtgewährten Energiepreispauschale bei Auszahlung der Energiepreispauschale durchden Arbeitgeber nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber demArbeitnehmer verfolgen, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung derEnergiepreispauschale die Voraussetzungen des § 117 Einkommensteuergesetz (EStG)beachtet hat.
Im August 2022 leistete der Kläger als Arbeitgeber an seineArbeitnehmer Zahlungen in Höhe der Energiepreispauschale von jeweils 300 Euro,die er wiederum auf die für den Monat August 2022 abzuführende Lohnsteueranrechnete. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt zu derAuffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch übereinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt hätten. DieEnergiepreispauschale werde nach § 113 EStG aber nur Steuerpflichtigen im Sinnedes § 1 Absatz 1 EStG gewährt und sei daher vom Kläger zurückzufordern. ZurUmsetzung der Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt einenFestsetzungsbescheid und setzte gegenüber dem Kläger Lohnsteuer in Höhe der aufdiese Arbeitnehmer entfallenden Energiepreispauschalen fest. Der Kläger meintedagegen, dass die Auszahlung der Energiepreispauschalen rechtmäßig erfolgt sei.
Das FG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und denFestsetzungsbescheid aufgehoben. Hierbei hat es dahinstehen lassen, ob diebetroffenen Arbeitnehmer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichenAufenthalten hatten. Denn auch unabhängig davon habe der Kläger keineunzutreffende Lohnsteueranmeldung abgegeben und auch keine Lohnsteuerunzutreffend abgeführt.
Der Kläger sei verpflichtet gewesen, an die betroffenenArbeitnehmer jeweils 300 Euro zu zahlen (§ 117 Absatz 2 Satz 1 EStG) und dieseZahlungen auf die abzuführende Lohnsteuer anzurechnen (§ 117 Absatz 2 Satz 2EStG). Die betroffenen Arbeitnehmer hätten in einem gegenwärtigenDienstverhältnis zum Kläger gestanden und seien in die Steuerklasse Ieingereiht gewesen, sodass nach dem Gesetzeswortlaut des § 117 Absatz 2 EStGeine Verpflichtung des Klägers zur Auszahlung und Anrechnung derEnergiepreispauschale auf die Lohnsteuer bestanden habe. Entgegen der Ansicht desBeklagten sei der Arbeitgeber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob seineArbeitnehmer im Sinne des § 117 Absatz 1 EStG auch die Voraussetzungen des §113 EStG erfüllten.
Zwar seien zum Bezug der Energiepreispauschale nach § 113EStG nur unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 1 EStGanspruchsberechtigt. Der Gesetzgeber habe aber davon abgesehen, in dem dieAuszahlung über den Arbeitgeber regelnden § 117 EStG einen Verweis auf § 113EStG aufzunehmen. § 117 EStG mache die Auszahlung des Arbeitgebers nur vomVorliegen eines gegenwärtigen ersten Dienstverhältnisses sowie der Einreihungin die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpfe nicht an die unbeschränkteSteuerpflicht der Anspruchsberechtigten an.
Auch aus dem Sinn und Zweck und der historischenEntwicklung der Norm sowie aus der Gesetzessystematik ergebe sich nicht, dassder Arbeitgeber die weiteren Voraussetzungen der §§ 112 ff. EStG zu prüfenhabe. So sei er durch den Gesetzgeber als Zahlstelle eingesetzt worden, da erüber die entsprechenden Kontoverbindungen seiner Arbeitnehmer verfügt habe, unddadurch die zeitnahe Auszahlung der Energiepreispauschale gewährleisteterschienen sei. Dementsprechend seien in § 117 EStG dem Lohnsteuerabzugsverfahrenvergleichbare überschaubare Kriterien für die Auszahlung festgelegt worden, diefür den Arbeitgeber schnell und ohne größere Mühe zu prüfen wären. Die Prüfung,ob eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestehe, würde hingegenjedenfalls bei Arbeitnehmern mit Auslandsbezügen erheblichen Ermittlungsaufwandnach sich ziehen und damit dem Beschleunigungsgedanken widersprechen.
Auch habe der Beklagte nicht schlüssig dargelegt, wie dievon ihm angestrebte Rückabwicklung der ausgezahlten Energiepreispauschale imVerhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer gelingen solle, wenn die Auszahlung unterden Voraussetzungen des § 117 EStG erfolgt sei. Ein Rückzahlungsanspruch desKlägers gegenüber seinen Arbeitnehmern nach § 812 Absatz 1 BürgerlichesGesetzbuch bestehe nicht, da es an einer vom Kläger erbrachten Leistung fehle.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe beieiner angewiesenen Leistung ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch desAngewiesenen gegen den Zahlungsempfänger nur dann, wenn der Empfänger wisse,dass eine wirksame Anweisung für die Zahlung des Angewiesenen an ihn fehle.Dies sei nicht der Fall, da der Kläger die Energiepreispauschale ausschließlichauf die staatlich wirksame Anweisung des § 117 Absatz 2 EStG an seineArbeitnehmer ausgezahlt habe. Wenn die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunktder Auszahlung der Energiepreispauschale erfüllt waren, müsse dieRückabwicklung somit im Verhältnis Staat – Arbeitnehmer erfolgen.
Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhofunter dem Aktenzeichen VI R 24/25 anhängig.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.12.2025, 6 K 1524/25 E,nicht rechtskräftig