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Zu Unrecht gebildete Rücklage: Nach Grundsätzen formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren

24.10.2025

Eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b Absatz 3 desEinkommensteuergesetzes (EStG) ist nach den Grundsätzen des formellenBilanzenzusammenhangs zu korrigieren – so der Bundesfinanzhof (BFH).

Die Klägerin veräußerte im Jahr 2002 ihren gesamtenImmobilienbestand. Den dabei realisierten Gewinn stellte sie in eine Rücklagenach § 6b Absatz 3 EStG ein, mit der sie zur Körperschaftsteuer 2002 veranlagtwurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde später aufgehoben. Für dasStreitjahr 2003 war das Finanzamt der Auffassung, die Rücklage hätte seinerzeitnicht gebildet werden dürfen. Sie sei nunmehr nach den Grundsätzen desformellen Bilanzenzusammenhangs aufzulösen. Danach ist ein Bilanzfehlergrundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der diesverfahrensrechtlich möglich ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitjahr nachAuffassung des Finanzamts vor. Denn die Veranlagung zur Körperschaftsteuer seinoch nicht bestandskräftig.

Das Finanzgericht (FG) war anderer Meinung und gab der Klagestatt. Es nahm an, die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs seien füreine Rücklage gemäß § 6b EStG nicht maßgeblich. So fehle es an einemBilanzfehler. Mit § 6b Absatz 3 EStG werde lediglich ein Saldoposten imsteuerlichen Eigenkapital angesprochen. Das Eigenkapital sei in der Summe nachAnsatz der Rücklage unverändert geblieben.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Er hat die Vorentscheidungaufgehoben und klargestellt, dass eine Rücklage nach § 6b Absatz 3 EStG – sosie denn zu Unrecht gebildet wurde – im ersten verfahrensrechtlich noch offenenJahr zu berichtigen ist. Wesentliches Argument hierfür sei, dass eine zuUnrecht angesetzte Rücklage nach § 6b Absatz 3 EStG – entgegen der Auffassungdes FG – nicht bloß Ausdruck einer falschen bilanziellen Behandlung ist. Esliege vielmehr ein fehlerhafter Bilanzposten – ein Bilanzfehler – vor. Dennauch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage steuerlich verhaftetbleiben, der Sache nach Eigenkapital darstellen, sei hierfür in derSteuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.07.2025, XI R 27/22

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