Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer: DBA-...

Zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer: DBA-rechtliche Lohnsteuererstattung

28.06.2022

In einem aktuellen Schreiben beschäftigt sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit der DBA-rechtlichen Lohnsteuererstattung bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer.

Wird eine Zahlung des Arbeitgebers dem Lohnsteuerabzug unterworfen, obwohl die Besteuerung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, besteht danach die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag in analoger Anwendung des § 50c Absatz 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (vormals Erstattung analog § 50d Absatz 1 Satz 2 EStG) zu stellen, soweit für die entsprechenden Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht bereits eine Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b in Verbindung Satz 7 EStG beantragt worden ist oder es sich um eine Pflichtveranlagung handelt. Der Erstattungsanspruch ist dabei gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu richten.

Gegebenenfalls sind für den Erstattungsantrag laut BMF besondere formelle Anforderungen (zum Beispiel Fristen), die in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt sind, zu beachten. Genauso sei zu verfahren, wenn eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde, obwohl weder eine unbeschränkte noch eine beschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers im Inland bestanden hat.

Das Schreiben ist nach Angaben des BMF auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen der laufende Arbeitslohn für einen nach dem 31.12.2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2020 zufließen. Für alle übrigen Fälle gelte der bisherige H 41c.1 "Erstattungsantrag" der Lohnsteuer-Hinweise (Erstattung analog § 50d Absatz 1 Satz 2 EStG) fort.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 27.06.2022, IV B 8 - S 2301/13/10002

Mit Freunden teilen