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Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude: Neue Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab 2020

06.07.2020

Zum 01.01.2020 trat die Vorschrift des § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) in Kraft, die energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden fördert, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Wie das Bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) mitteilt, sind dabei sowohl Arbeits- als auch Materialaufwendungen begünstigt. Voraussetzung sei, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend hierfür sei der Beginn der Herstellung.
Nach § 35c Absatz1 Satz 3 EStG seien ausschließlich die dort abschließend aufgezählten energetischen Maßnahmen begünstigt, die durch ein Fachunternehmen im Sinne des § 2 der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) ausgeführt werden. Die Mindestanforderungen an die Sanierungsmaßnahmen ergäben sich aus § 1 ESanMV. Daneben seien die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des Fachunternehmens sowie 50 Prozent der Kosten für den Energieberater begünstigungsfähig, wenn dieser durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde.
Der Steuerpflichtige müsse das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35c EStG durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des Fachunternehmens (oder eines Energieberaters) nachweisen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat laut LfSt mit Schreiben vom 31.03.2020 Musterbescheinigungen für Fachunternehmen (beziehungsweise Energieberater) gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG gemeinsam mit ergänzenden Hinweisen veröffentlicht.
Die Steuerermäßigung betrage insgesamt 20 Prozent der angefallenen, begünstigten Aufwendungen (maximal 40.000 Euro). Abzugsfähig seien dabei sieben Prozent der Aufwendungen (maximal jeweils 14.000 Euro) im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im ersten darauffolgenden Kalenderjahr sowie sechs Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro) im zweiten darauffolgenden Kalenderjahr.
Weitere Voraussetzung sei das Vorliegen einer Rechnung, die die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des begünstigten Objekts ausweist und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist. Darüber hinaus müsse die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein.
Eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG kommt nach Angaben des LfSt nur in Betracht, soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handelt. Eine Berücksichtigung scheide ebenfalls aus, wenn eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wurde oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Abschließend weist das LfSt darauf hin, dass zu § 35c EStG (noch) ein BMF-Schreiben ergehen wird, dass Einzelfragen regeln soll.
Bayerisches Landesamt für Steuern, PM vom 02.07.2020

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