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Zinsschranke zu Bemessung des zu versteuernden Einkommens: Laut Bundesrechtsanwaltskammer verfassungswidrig

20.06.2022

Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zu einem Vorlageverfahren Stellung genommen, das die so genannte Zinsschranke bei der Bemessung des der Einkommensteuer unterfallenden Einkommens betrifft. Die entsprechende Regelung in § 4h Einkommensteuergesetz (EStG) hält die BRAK eigenen Angaben zufolge für verfassungswidrig.

Dem beim BVerfG anhängigen Verfahren liegt ein Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2015 zugrunde. Gegenstand des dortigen Verfahrens ist die in § 4h EStG in der für die Steuerjahre 2008 und 2009 geltenden Fassung geregelte Zinsschranke. Diese bewirkt laut BRAK, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, das die Grundlage für die tarifliche Einkommensteuer bildet, Zinsaufwendungen nur eingeschränkt als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Zum einen könnten Zinsaufwendungen nur insoweit abgezogen werden, als im Veranlagungszeitraum Zinserträge erzielt wurden; zum anderen werde ein danach abzugsfähiger positiver Zinssaldo nur in Höhe von 30 Prozent des Gewinns als Betriebsausgabe berücksichtigt.

Nach Ansicht des BFH verstoße das durch die Zinsschranke ausgelöste Abzugsverbot für Zinsaufwendungen gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG), weil die Zinsabzugsbeschränkung ergebnisabhängig sei und damit das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragssteuerrechts beziehungsweise des Körperschaftssteuerrechts nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen verletze. Die Leistungsfähigkeit beurteile sich nach dem objektiven und subjektiven Nettoprinzip. Ersteres gebiete, dass nur Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben Gegenstand der Einkommensbesteuerung sein dürfen; zweiteres verhindere die Besteuerung des Existenzminimums. Die Zinsschranke durchbreche das objektive Nettoprinzip, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gebe. Die vom Gesetzgeber angeführten Argumente, unter anderem Verhinderung von missbräuchlichen Steuergestaltungen, Gegenfinanzierung von Steuerentlastungen und Investitionsanreize, rechtfertigen aus Sicht des BFH die Beschränkung nicht.

Die BRAK hält die Vorlage des BFH für begründet. In ihrer Stellungnahme setzt sie sich eingehend damit auseinander, ob die vom Gesetzgeber angeführten Gründe hinreichend gewichtig sind, um eine Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Die Regelungen in § 4h EStG 2009 verstoßen auch aus Sicht der BRAK gegen Artikel 3 Absatz 1 GG. Sie weist allerdings darauf hin, dass die Ausgestaltung der Zinsschranke inzwischen weitgehend unionsrechtlich determiniert ist und daher die Ergebnisse der verfassungsrechtlichen Prüfung der konkreten Regelungen zur Zinsschranke in den Jahren 2008 und 2009 für die künftige steuerrechtliche Ausgestaltung dieses Lebenssachverhalts kaum von Bedeutung sind.

BRAK, Stellungnahme 23/2022 zu Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.10.2015, I R 20/15

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