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Zinssatz der Vollverzinsung: Neuregelung derzeit technisch noch nicht umsetzbar

25.07.2022

Die Neuregelung des Zinssatzes der Vollverzinsung kann derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 ungeachtet der am 22.07.2022 in Kraft getretenen Neuregelungen für eine Übergangszeit weiterhin auszusetzen. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen würden weiterhin unverändert vorläufig festgesetzt.

Zu der Thematik hat das Ministerium ein ausführliches Schreiben veröffentlicht, das auf seinen Seiten (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei abrufbar ist.

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) entschieden, dass § 233a in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat zugrunde gelegt wird. Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO. Die Entscheidung des BVerfG betrifft aber auch nicht die ausschließlich zugunsten der Steuerpflichtigen wirkenden Prozesszinsen nach § 236 AO und die Säumniszuschläge nach § 240 AO. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ist das bisherige Recht weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung).

Für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine rückwirkende Neuregelung der Vollverzinsung zu treffen. Diese Neuregelung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022 (BGBl. I S. 1142) getroffen. Sie gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 und ist rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden. Offene Fälle sind laut BMF neben künftigen Zinsfällen auch alle zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits beschiedenen, aber noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren –anhängige Verfahren. Anhängige Verfahren sind Verwaltungsverfahren, in denen die Zinsfestsetzung nach § 164 Absatz 1 AO oder § 239 Absatz 4 AO noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, die Zinsen (ganz oder teilweise) nach § 165 Absatz 1 Satz 2 AO vorläufig festgesetzt worden sind, die Zinsfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 AO ausgesetzt ist oder aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs noch keine Unanfechtbarkeit eingetreten ist.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.07.2022, IV A 3 - S 0338/19/10004 :007

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