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Zinsen für Gesellschafterdarlehen: BRAK kritisiert Vorlagebeschluss des BFH
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) nimmt aktuell Stellung zu einem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11.12.2013.
Der BFH nehme an, dass § 50d Absatz 10 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 gegen Artikel 2 Absatz 1, 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG) und Artikel 25 GG verstößt, weil hierdurch Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 EStG (1997) – hier Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen – für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschließlich als Unternehmensgewinne gelten, obwohl das Besteuerungsrecht für die Vergütungen in einem solchen Abkommen völkerrechtlich dem anderen Vertragsstaat als dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers zugewiesen wird (hier nach Artikel 11 Absatz 1 DBA Italien 1989) und Deutschland nach Auffassung des BFH lediglich ein Quellensteuerrecht zusteht (hier nach Artikel 11 Absatz 2 DBA Italien 1989).
Entsprechendes gelte nach Auffassung des BFH für § 50d Absatz 10 S. 1 EStG 2009 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes 2009. Darüber hinaus nehme der BFH an, dass § 52 Absatz 59a S. 8 EStG 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 (nunmehr § 52 Absatz 59a S. 11 EStG 2002 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes) und § 52 Absatz 59a S. 10 EStG 2009 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsgebot (Artikel 20 Absatz 3 GG) verfassungswidrig sind.
Nach Auffassung der BRAK bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, sofern sie die Frage betrifft, ob § 50d Absatz 10 S. 1 des EStG 2002 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 und § 50d Absatz 10 S. 1 des EStG 2009 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes gegen Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG und Artikel 25 GG verstoßen, weil insoweit im Hinblick auf das DBA Italien 1989 ein treaty overriding vorliege. Unterstelle man die Zulässigkeit der Vorlage, so sei diese nach Auffassung der BRAK unbegründet.
Zuzustimmen sei nach Auffassung der BRAK indes der weiteren Annahme des BFH, § 52 Absatz 59a S. 8 EStG 2002 in der Fassung des JStG 2009 (nunmehr § 52 Absatz 29a S. 11 EStG 2002 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes mit § 52 Absatz 59a S. 10 EStG 2009 in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes seien wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsgebot (Artikel 20 Absatz 3 GG) verfassungswidrig. Insoweit sei die Vorlage zulässig und begründet, meint die BRAK.
Bundesrechtsanwaltskammer, Stellungnahme vom Februar 2022