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Zinsanpassungsklauseln zweier Sparkassen: Unwirksam

08.04.2021

Die Sparkassen Meißen und Vogtland haben die Zinsen aus den Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel" falsch berechnet. Die Zinsanpassungsklauseln seien nicht wirksam, so das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in zwei Musterfeststellungsklageverfahren. Die klagende Verbraucherzentrale Sachsen e.V. könne die Feststellung der Unwirksamkeit verlangen.

Der Verbraucherzentrale begehrte mit der Klage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von den Beklagten ausgereichten Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel".

Das Urteil bestätigt im Wesentlichen die Ansicht der Verbraucherzentrale, dass die Beklagten bisher die Zinsen aus diesen Sparverträgen falsch berechnet haben. Das OLG geht weiter davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel nicht wirksam sei und die Verbraucherzentrale die Feststellung dieser Unwirksamkeit verlangen könne. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher auf der Grundlage eines angemessenen, in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinsatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, gefüllt werden.

Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, entsprach das OLG nicht, weil die besonderen Bedingungen eines jeden einzelnen Vertrages zu berücksichtigen seien, weshalb sich eine generalisierende Feststellung verbiete. Dagegen bestätigte es die Auffassung der Verbraucherzentrale, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginne. Das könne zur Folge haben, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen könne.

Gegen die Urteile kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.

Wie das OLG mitteilt, haben über das Klageregister für die vorliegenden Verbandsklagen mehr als 300 Verbraucher im Verfahren gegen die Sparkasse Meißen und mehr als 600 Verbraucher im Verfahren gegen die Sparkasse Vogtland Ansprüche angemeldet. Den Rechtsstreit über die Höhe des individuellen Anspruchs müssten die Verbraucher später selbst führen. Über drei parallel gelagerte Fälle habe das OLG bereits 2020 entschieden und die Zinsanpassungsklauseln ebenso als unwirksam angesehen.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 31.03.2021, 5 MK 2/20 und 5 MK 3/20

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