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Zersetzungsmaßnahmen der Stasi in West-Berlin: Keine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

19.12.2023

Nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) besteht kein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Geldleistung wegen Zersetzungsmaßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR, die in Berlin (West) ergangen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Der Kläger lebte zunächst in der DDR. In den 1970er Jahren wurde er wegen "versuchter Republikflucht und staatsfeindlicher Verbindungsaufnahme" zu vier Jahren Haft verurteilt. Nachdem ihn die Bundesrepublik Deutschland freigekauft hatte, siedelte er nach Berlin (West) über, betätigte sich politisch und beteiligte sich an Protestaktionen gegen das SED-Regime. In den 1980er Jahren war er deshalb in Berlin (West) vom MfS veranlassten Zersetzungsmaßnahmen in Form anonymer Drohungen und Diffamierungen ausgesetzt.

Für die in der DDR erlittene Haftzeit wurde der Kläger strafrechtlich rehabilitiert. Nach Inkrafttreten des § 1a Absatz 2 Satz 1 VwRehaG stellte er wegen der Zersetzungsmaßnahmen einen Antrag auf Gewährung einer einmaligen Geldleistung in Höhe von 1.500 Euro. Der Antrag wurde abgelehnt. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht (VG) hat seine Klage abgewiesen, da die Zersetzungsmaßnahmen außerhalb des Beitrittsgebiets stattgefunden hätten.

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Das VG hat einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer einmaligen Geldleistung gemäß § 1a Absatz 2 Satz 1 VwRehaG zu Recht verneint. Die Vorschrift setze in Verbindung mit § 1a Absatz 1 und § 1 Absatz 1, 5 und 6 VwRehaG voraus, dass die Zersetzungsmaßnahme im Beitrittsgebiet ergangen ist und dort Wirkung entfaltete. Daran habe es bei Bedrohungen und diffamierenden Erklärungen, die außerhalb des Beitrittsgebiets übermittelt wurden und sich nur dort auf den persönlichen Lebensbereich des Betroffenen auswirkten, gefehlt.

Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt laut BVerwG die räumliche Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift. Sie solle die Belastung der Menschen ausgleichen, die Zersetzungsmaßnahmen in der DDR vollkommen schutz- und wehrlos ausgeliefert waren und sich ihnen auch nicht durch Verlassen des Staatsgebiets entziehen konnten. Die Intensität dieser Belastung rechtfertige die Ungleichbehandlung von Personen, die in der Bundesrepublik Zersetzungsmaßnahmen des MfS ausgesetzt waren. Diese haben solchen Maßnahmen nicht wehrlos gegenübergestanden, sondern hätten die Möglichkeit gehabt, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.2023, BVerwG 8 C 9.22

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