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Zensusausführungsgesetz: Finanzielle Belastung der Gemeinden angemessen ausgeglichen

18.01.2023

Die Städte Sangerhausen, Haldensleben und Merseburg sind mit ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung über den Mehrbelastungsausgleich nach § 12 Zensusausführungsgesetz gescheitert. Laut Landesverfassungsgericht (LVerfG) Sachsen-Anhalt war die zugunsten der Gemeinden getroffene Kostendeckungsregelung ausreichend.

Die Beschwerde führenden Städte gehören zum Kreis der Gemeinden des Landes, denen durch das Zensusausführungsgesetz die örtliche Durchführung des Zensus übertragen worden ist. Sie wandten sich mit ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde an das LVerfG mit der Begründung, dass die mit der Durchführung des Zensus 2022 verbundene finanzielle Belastung nicht angemessen ausgeglichen werde; § 12 Zensusausführungsgesetz berücksichtige nicht hinreichend die tatsächlichen Kosten des personellen und organisatorischen Verwaltungsaufwands.

Das LVerfG hat entschieden, dass die gesetzliche Regelung die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren von der Landesverfassung garantierten Rechten verletzt. Es folgte den Beschwerdeführerinnen in der Bewertung, dass die Verpflichtung der Gemeinden, den Zensus durchzuführen und hierfür Erhebungsstellen einzurichten und zu unterhalten, eine neue Aufgabenübertragung darstelle, die eine angemessene Kostendeckungsregelung erforderte. Denn diese Aufgabenübertragung habe zu einer Mehrbelastung der Gemeinden geführt.

Allerdings habe der Gesetzgeber mit § 12 Zensusausführungsgesetz eine solche angemessene Kostendeckungsregelung getroffen. Hierzu habe der Gesetzgeber die (finanziellen) Auswirkungen der Aufgabenübertragung bestmöglich prognostizieren müssen. Er habe sich dafür eines Kalkulationsschemas bedient, das nach Auffassung des LVerfG ein nachvollziehbares und taugliches Instrument zur Ermittlung der Mehrbelastung für die Kommunen darstellte. Denn es basiere auf der Fachkenntnis des Verbunds der statistischen Landesämter und auf Erfahrungen mit einem vergleichbaren Kalkulationsschema, das zur Ermittlung des Kostenaufwands im Rahmen des Zensus 2011 eingesetzt worden war. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Berechnungsschema für die Prognoseentscheidung fehlerhaft oder anderweitig nicht geeignet gewesen wäre, sah das LVerfG nicht.

Es bewertete die angegriffene Regelung auch im Übrigen als transparent, nachvollziehbar und angemessen. Einwendungen der Beschwerdeführerinnen, wonach der tatsächliche Kostenaufwand deutlich über dem von dem Gesetzgeber prognostizierten Auf-wand gelegen habe, wies es zurück. Zur Begründung führte das LVerfG im Wesentlichen aus, dass die Ursachen für einen höheren Aufwand (und damit die Erforderlichkeit von Mehrausgaben) nicht nachvollziehbar begründet seien.

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.01.2023, LVG 6/22

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