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Zeitschrift "Kulturaustausch": Konkurrent klagt erfolglos gegen Kulturförderung durch Auswärtiges Amt

13.05.2025

Die Förderung des Auswärtigen Amtes für das Institut für Auslandsbeziehungen und damit für die Zeitschrift "Kulturaustausch" ist nicht zu beanstanden. Das hat Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg auf die Klage eines konkurrierenden Verlages entschieden.

Die Klägerin ist eine Verlagsgesellschaft. Sie bringt die deutschsprachige Vierteljahreszeitschrift "Lettre International" heraus. Sie wendet sich gegen die Förderung des beigeladenen Instituts für Auslandsbeziehungen, die das Auswärtige Amt auf Grundlage eines Rahmenvertrages mit der Bundesrepublik Deutschland gewährt. Dieses Institut ist ein gemeinnütziger Verein, der den interkulturellen Dialog und das Verständnis für Deutschland im Ausland insbesondere im Kulturbereich fördert. Mit der Förderung wird die vom Institut herausgegebene, dreimal jährlich erscheinende Zeitschrift "Kulturaustausch" unterstützt. Die Klägerin hält diese Förderung für rechtswidrig, soweit sie den Vertrieb des "Kulturaustausch" im Inland betrifft, und will das festgestellt wissen. Die Förderung beeinträchtige den Wettbewerb zwischen den Publikationen, die sich an ein weitgehend identisches Publikum richteten.

Das OVG hat die Klage in zweiter Instanz abgewiesen. Die Förderung des Instituts für Auslandsbeziehungen erfolge jährlich aufgrund des jeweiligen Haushaltsgesetzes des Bundes, in dem auf die bestehenden Vereinbarungen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Institut hingewiesen wird, und habe damit eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit werde dadurch nicht beeinträchtigt. Der Staat nehme keinen Einfluss auf den Inhalt des "Kulturaustausch"; auch werde der Wettbewerb durch seinen Vertrieb nicht verzerrt.

Zwar wendeten sich sowohl "Lettre International" als auch der "Kulturaustausch" an ein vergleichbares Publikum kulturell interessierter Bildungsbürger. Eine die Klägerin mittelbar beeinträchtigende Verzerrung des Wettbewerbs konnte das Gericht allerdings nicht erkennen: Die Marktsituation bei Gründung des "Lettre" sei im Jahr 1988 bereits durch den seit 1962 erscheinenden "Kulturaustausch" (damals noch unter dem Titel "Zeitschrift für Kulturaustausch") geprägt gewesen. Daran ändere auch die Neuausrichtung des "Kulturaustausch" im Jahr 2006 durch eine stärkere Marktorientierung nichts. Auch habe der Vertrieb im Inland mit rund 1.500 Exemplaren je Ausgabe (Abonnenten, freier Verkauf, sonstige Abgabe) (noch) keinen insoweit relevanten Umfang.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2025, OVG 6 B 2/24

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