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Zeitpunkt der Kassenumrüstung: Finanzverwaltung uneins

01.10.2020

Innerhalb der Finanzverwaltung herrscht nach Angaben des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt Uneinigkeit über den Zeitpunkt, zu dem elektronische Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) versehen sein müssen.

So habe das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem jetzt veröffentlichten Schreiben vom 18.08.2020 die Auffassung vertreten, dass die Verlängerungen der Nichtbeanstandungsregelung durch 15 Bundesländer nicht von der Rechtslage gedeckt sei. Da jedoch das BMF-Schreiben keine aufsichtsrechtliche Weisung an die Landesfinanzverwaltungen enthalte, blieben die entsprechenden Länderverfügungen rechtskräftig.

Hintergrund: Elektronische Kassen(systeme) müssen nach dem so genannten Kassengesetz seit Beginn 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung gegen nachträgliche Kassenmanipulationen geschützt sein. Aufgrund von zeitlichen Verzögerungen bei der Beschreibung von entsprechenden Sicherheitsprofilen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik waren zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine funktionsfähigen TSE-Module vorhanden. So hatte das BMF mit Schreiben vom 06.11.2019 eine so genannte Nichtbeanstandungsregelung erlassen, wonach elektronische Kassen(Systeme) spätestens bis zum 30.09.2020 mit einer TSE ausgerüstet sein müssen.

Da jedoch auch bis zum 30.09.2020 keine zertifizierten Cloud-TSE-Lösungen vorhanden sein werden und Unternehmen überdies mit den Folgen der Corona-Pandemie zu kämpfen haben, hatten sich laut Steuerberaterverband insbesondere auch die Wirtschaftsverbände für eine weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung ausgesprochen. Daraufhin hätten alle Bundesländer bis auf Bremen dieses Petitum aufgegriffen und sachgerechte Verlängerungen bis zum 31.03.2021 im Wege von Allgemeinverfügungen ausgesprochen.

Auf die Länderverfügungen habe sodann das BMF mit dem Schreiben vom 18.08.2020 (den Ländern am 08.09.2020 zugestellt) reagiert und darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassung der Länder fehlerhaft und ein Aufschub der Nichtbeanstandungsregelung nicht möglich sei.

Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Berlin, Brandenburg, Baden-Württemberg und auch der Freistaat Bayern haben laut Steuerberaterverband daraufhin in eigenen Erlassen an ihre Finanzämter darauf hingewiesen, dass – entgegen der Auffassung des BMF – die länderrechtlichen Allgemeinverfügungen weiterhin Bestand haben.

Mit Blick auf das Schreiben des BMF vom 18.08.2020 käme dem Bund kein Weisungsrecht gemäß Art. 85 Absatz 3 Grundgesetz zu, da dieses nur bei der Behandlung von konkreten Einzelsachverhalten zum Tragen käme, nicht jedoch bei landesrechtlichen Allgemeinverfügungen. Auch seien die Voraussetzungen für ein allgemeines Weisungsrecht gemäß § 21a des Gesetzes über die Finanzverwaltung nicht gegeben, da dieses die vorherige Durchführung eines Abstimmungsprozesses mit den Bundesländern und die mehrheitliche Zustimmung der Bundesländer voraussetze.

Laut Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt bleibt zu hoffen, dass im Sinne der von der Kassenumstellung Betroffenen und deren Beratern eine eindeutige bundeseinheitliche Regelung – nach Möglichkeit auf Grundlage des Erlasses des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat – bestimmt wird.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 28.09.2020

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